Rz. 18a
§ 50j EStG ist i. V. m. § 50c Abs. 3 EStG auf im Regelfall beschränkt Stpfl.[1] anwendbar, die Antragsteller sind und deren Kapitalerträge nach einem DBA einer geringeren Steuer als 15 % unterliegen. Wenn bereits nach dem DBA feststeht, dass der Stpfl. nicht Nutzungsberechtigter der Aktien oder Genusscheine ist, findet § 50j EStG keine Anwendung.[2] Der wirtschaftlich Berechtigte i. S. d. § 39 AO ist dabei regelmäßig auch der Nutzungsberechtigte i. S. d. DBA.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen