Rz. 18a

§ 50j EStG ist i. V. m. § 50c Abs. 3 EStG auf im Regelfall beschränkt Stpfl.[1] anwendbar, die Antragsteller sind und deren Kapitalerträge nach einem DBA einer geringeren Steuer als 15 % unterliegen. Wenn bereits nach dem DBA feststeht, dass der Stpfl. nicht Nutzungsberechtigter der Aktien oder Genusscheine ist, findet § 50j EStG keine Anwendung.[2] Der wirtschaftlich Berechtigte i. S. d. § 39 AO ist dabei regelmäßig auch der Nutzungsberechtigte i. S. d. DBA.[3]

[1] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2021, § 50d EStG Rz. 5; Reiter, in Lademann, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, 2018, § 50j EStG Rz. 10.
[2] Reiter, in Lademann, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, 2018, § 50j EStG Rz. 10.
[3] Reiter, in Lademann, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, 2018, § 50j EStG Rz. 10.

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