Rz. 14
Zur Verhinderung erheblicher Steuerausfälle wurde zunächst mit § 50i S. 1-3 EStG daher eine Regelung geschaffen, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen aufgrund des bisherigen Rechtsverständnisses der Finanzverwaltung im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen auf die Besteuerung verzichtet wurde. Aus dem gleichen Grund ist es nach der Gesetzesbegründung[1] gerechtfertigt, dass die Einkünfte aus den überführten Wirtschaftsgütern oder Anteilen auch insoweit besteuert werden können, als das DBA deren Besteuerung einschränkt.
Rz. 15
Damit wurde die im BMF v. 16.4.2010[2] vertretene Auffassung, wonach fiktiv gewerbliche Personengesellschaften – entgegen der auf die tatsächliche Tätigkeit zur Bestimmung der Einkunftsart abstellende Rspr.[3] – abkommensrechtlich anerkannt werden, gesetzlich durch § 50i Abs. 1 S. 1 EStG (vorher § 50i S. 1 EStG) festgeschrieben.[4]
Rz. 16
Dies gilt jedoch nur für bestimmte "Altfälle", also für Wegzugsfälle, bei denen vor dem Stichtag 29.6.2013 (Tag der Verkündung des Gesetzes) Wirtschaftsgüter bzw. Anteile i. S. d. § 17 EStG von Steuerinländern auf eine deutsche Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 EStG überführt bzw. übertragen wurden.[5]
Rz. 17
§ 50i Abs. 1 S. 1 EStG gilt nicht für Übertragungen und Überführungen von Wirtschaftsgütern auf Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 EStG ab dem 29.6.2013 ("Neufälle") mit anschließendem Wegzug.[6] In diesen Fällen setzte eine Wegzugsbesteuerung zunächst voraus, dass die Finanzverwaltung der ständigen Rspr. zur abkommensrechtlichen Unbeachtlichkeit fiktiv gewerblicher Personengesellschaften endgültig folgt und ihre im BMF v. 16.4.2010[7] noch vertretene Auffassung aufgibt (Umkehrschluss aus § 50i Abs. 1 EStG).[8] Mit BMF v. 26.9.2014[9] hat sich die Finanzverwaltung zwischenzeitlich der Rspr. zur abkommensrechtlichen Unbeachtlichkeit von gewerblich geprägten bzw. gewerblich infizierten Personengesellschaften angeschlossen.
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