Rz. 21

Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs bestimmt § 50g Abs. 1 S. 1 EStG, dass die Regelung auf Zinsen und Lizenzgebühren anwendbar ist. Diese Begriffe werden in Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a für Zinsen (Rz. 46) und in Buchst. b für Lizenzgebühren (Rz. 48) definiert.

Andere Leistungen, die nicht unter diese Definitionen fallen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Das betrifft insbesondere Dividenden, für die § 43b EStG eine eigenständige Regelung enthält.

Andererseits werden alle Zahlungen erfasst, die unter die genannten Definitionen fallen, auch wenn diese Zahlungen nach innerstaatlichem Recht nicht als Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen würden (z. B. Zahlungen für die Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung, die nach Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b unter den Begriff der Lizenzgebühren fallen, nach innerstaatlichem Recht als Miet- und Pachtzinsen zu qualifizieren sein können).

Einbezogen in die Regelung ist daher nur der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG, nicht der nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG; hierbei handelt es sich nicht um "Lizenzen".

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