Rz. 196

§ 50d Abs. 10 EStG regelt die Zuordnung von Einkünften für Sondervergütungen im Verhältnis zwischen Personengesellschaft oder KGaA und dem Gesellschafter. § 1 Abs. 5 AStG regelt ebenfalls die Zuordnung von Einkünften, allerdings allgemein, nicht bezogen auf Sondervergütungen. Sie können sich in ihren Regelungsbereichen überschneiden. Keine Überschneidung tritt ein, soweit der Gesellschafter eine natürliche Person ist, die außerhalb der Personengesellschaft bzw. der KGaA nicht gewerblich tätig ist. Da der Gesellschafter dann außerhalb der Personengesellschaft bzw. der KGaA keine Betriebsstätte unterhält, ist § 1 Abs. 5 AStG, der das Verhältnis zwischen zwei Betriebsstätten regelt, nicht anwendbar. Anders ist es aber, wenn der Gesellschafter selbst gewerblich tätig, z. B. eine Kapitalgesellschaft ist, die eine Beteiligung an einer Personengesellschaft hält. Dann ist das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft ein Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte, auf das § 1 Abs. 5 AStG grundsätzlich anwendbar ist. Werden in diesem Verhältnis Sondervergütungen gezahlt, kann § 1 Abs. 5 AStG mit § 50d Abs. 10 EStG kollidieren. Nach § 1 Abs. 5 S. 1 AStG gilt die Regelung in dieser Vorschrift nur für Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AStG, also nur für "anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen", also die fiktiven Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Sondervergütungen beruhen aber auf zivilrechtlich wirksamen schuldrechtlichen Beziehungen, sind also keine fiktiven "anzunehmenden" schuldrechtlichen Beziehungen. Damit regelt § 1 Abs. 5 AStG nicht das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft. Die Sondervergütungen fallen daher nur unter § 50d Abs. 10 EStG. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 1 Abs. 5 S. 7 AStG.[1]

[1] Hierzu auch Rogall/Schwan, DStR 2015, 2633f.

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