Rz. 256

Für die europarechtliche Prüfung ist die Niederlassungsfreiheit (Art. 45 AEUV) zugrunde zu legen. In Betracht kommt eine Beschränkung, wenn die grenzüberschreitende Beziehung ungünstiger besteuert wird als die nicht grenzüberschreitende. Das ist insoweit nicht der Fall, als auch im reinen Inlandsfall die Sondervergütungen im Rahmen der Personengesellschaft erfasst werden. § 50d Abs. 10 EStG soll gerade die Gleichbehandlung beider Fälle sicherstellen. Insoweit fehlt es bereits an einer Beschränkung. Soweit als Vergleichsmaßstab die Beziehung zu einer gewerblich geprägten Personengesellschaft herangezogen wird, liegt m. E. bereits keine Vergleichbarkeit vor, da eine nicht gewerblich tätige, aber gewerblich geprägte Personengesellschaft in einem anderen wirtschaftlichen Zusammenhang agiert wie eine gewerblich tätige Personengesellschaft.[1]

 

Rz. 257

Soweit eine Beschränkung darin gesehen wird, dass § 50d Abs. 10 EStG eine Doppelbesteuerung verursachen kann, würden sich die Bedenken nicht gegen die Norm an sich, sondern gegen die einschränkenden Regelungen der Steueranrechnung richten. Die Steueranrechnung selbst ist ein europarechtskonformes Mittel, die Doppelbesteuerung und damit Beschränkung der Grundfreiheit zu beseitigen. Folge wäre also lediglich, dass die Einschränkungen bei der Anrechnung, insbesondere die Nachweispflichten, entfallen würden, nicht jedoch, dass die ganze Vorschrift europarechtswidrig wäre.

[1] A. A. Kollruss, FR 2015, 351, 357f.

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