Rz. 23e

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[1] wurde das Prüfungsrecht nach § 50b EStG auf die Prüfung der im Zusammenhang mit dem Ausstellen der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG bedeutsamen Verhältnisse ausgedehnt. Dieses Prüfungsrecht ist erstmals anzuwenden für Jahresbescheinigungen, die nach dem 31.12.2004 ausgestellt werden[2]. Es gilt somit auch für alle bisher seit 2005 ausgestellten Jahresbescheinigungen. § 50b EStG ermöglicht den Finanzbehörden, bei den die Jahresbescheinigungen ausstellenden Kreditinstituten die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen und die Systematik des Bescheinigungsverfahrens zu überprüfen. Sanktionsvorschriften wurden nicht eingeführt. Bevor dies geschieht, sollen Erfahrungen mit der neuen Regelung gesammelt und ausgewertet werden.

[1] BStBl I 2007, 28.

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