Rz. 504

Für die Bewertung der Verbindlichkeiten verweist § 6 Abs. 1 Nr. 3 auf die sinngemäße Anwendung der für nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens geltenden Nr. 2 der Vorschrift. Verbindlichkeiten wären danach mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Da es Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Verbindlichkeiten i. S . zielgerichteten Aufwands zur Schaffung einer Verbindlichkeit nicht gibt, sind Geldschulden grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen. Dies entspricht der (durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 für die Steuerbilanz verdrängten) handelsrechtlichen Regelung des § 253 Abs. 1 HGB, die den Ansatz mit dem Rückzahlungsbetrag vorsieht.[1] Vgl. im Einzelnen § 6 Rz. 657ff.

Andere Verbindlichkeiten als Geldleistungsverpflichtungen sind mit dem Erfüllungsaufwand zu bewerten (BFH v. 26. 5. 1993, X R 72/90, BStBl II 1993, 855; BFH v. 25. 2. 1986, VIII R 134/80, BStBl II 1986, 788: Vollkosten des voraussichtlich erforderlichen Aufwands, vgl. Rz. 381ff.).

Verbindlichkeiten unterliegen dem Einzelbewertungsprinzip. Ein Gesamtbestand gleichartiger, individuell nicht bestimmbarer Verbindlichkeiten mit jeweils geringem Nennwert kann pauschal bewertet werden, wenn eine Einzelbewertung schwierig oder unzumutbar ist. Dabei muss auch berücksichtigt werden, wenn ein Teil der Verbindlichkeit nach den Erfahrungen der Vergangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden muss. Für die demnach erforderliche schätzweise Ermittlung (Erfahrungszeitraum von mindestens fünf Jahren) dieser Verbindlichkeiten ist der Grundsatz der vorsichtigen Bewertung zu beachten.[2]

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