Rz. 268

Das HGB enthält für den Einzelkaufmann keine näheren Regelungen über den Kapitalausweis. Lediglich § 242 HGB bestimmt, dass der Kaufmann, und damit auch der Einzelgewerbetreibende, der Kaufmann ist, zum Ende des Geschäftsjahrs einen Abschluss aufzustellen hat, aus dem sich das Verhältnis der Vermögenswerte zu den Schulden ergibt. Die positive Differenz dieser beiden Werte stellt sein Eigenkapital dar. Bei der Art des Ausweises dieser Eigenkapitalposition ist der Einzelgewerbetreibende frei. Er kann eigenkapitalwirksame und damit ergebniswirksame Vermögensänderungen unmittelbar dem Eigenkapital gutschreiben oder belasten; das Eigenkapital erscheint dann in der Bilanz in einer einzigen Position, Gewinn und Verlust ergeben sich nur aus dem Vergleich mit dem Eigenkapital am Beginn der Wirtschaftsperiode. Der Einzelgewerbetreibende kann das Eigenkapital aber auch in Form eines Festbetrags führen, sodass sich Gewinn und Verlust sowie Entnahmen und Einlagen in einem zweiten Kapitalkonto niederschlagen.

Es ist nicht erforderlich, dass der Einzelgewerbetreibende überhaupt Eigenkapital einsetzt; die entsprechende Position kann daher in der Bilanz überhaupt fehlen. Allerdings wird im weiteren Verlauf der Tätigkeit des Unternehmers zumindest ein Gewinn- und Verlustkonto zum Ausweis der Ergebnisse erforderlich sein.

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