Rz. 257a

In folgenden weiteren Fällen sind RAP zu bilden:

  • Bei "Koppelungsgeschäften" wird ein verbilligtes Wirtschaftsgut hingegeben, um eine langfristige Kundenbindung zu erreichen (verbilligte Überlassung von Mobilfunkgeräten bei Abschluss eines längerfristigen Mobilfunkdienstleistungsvertrags; verbilligte Lieferung eines Receivers bei Abschluss eines Pay-TV-Vertrags; verbilligte Lieferung eines Wirtschaftsguts bei Abschluss eines langfristigen Wartungsvertrags). Durch die verbilligte Überlassung erhält der Kunde einen Vermögensvorteil, der jedoch mit dem Abschluss des langfristigen Vertrags zusammenhängt. Es ist daher ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Vertrags aufzulösen ist. Der Vertragspartner hat Aufwendungen, die mit den Erlösen aus dem langfristigen Vertrag zusammenhängen; er hat daher einen entsprechenden aktiven RAP zu bilden und ebenfalls über die Laufzeit des Vertrags aufzulösen[1];
  • Einmalzahlungen als Zuzahlung oder alleinige Zahlung bei Lizenzverträgen (Rz. 126), Darlehensverträgen oder Miet- und Pachtverträgen (Rz. 171);
  • Einmalzahlungen bei der Bestellung einer Dienstbarkeit (Rz. 176) oder eines Vorkaufsrechts (Rz. 177);
  • Erschließungskosten und ähnliche Kosten des Erbbauberechtigten bei dem Erbbaurecht (Rz. 191);
  • Kfz-Steuer für einen Zeitraum, der über den Bilanzstichtag hinausreicht. Zwar ist die Zulassung zum Straßenverkehr keine schuldrechtliche Gegenleistung für die Zahlung der Steuer. Jedoch wird die Kfz-Steuer für einen bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt und ist Voraussetzung für den Betrieb des Kfz. Die Steuer wird auch zeitanteilig zurückgezahlt, wenn das Kfz nicht während des ganzen Zeitraums betrieben wird. Wirtschaftlich besteht daher ein zeitabhängige Verbindung zwischen Zahlung der Kfz-Steuer und Zulassung zum Straßenverkehr. Die vorausgezahlte Kfz-Steuer ist daher aktiv abzugrenzen (Rz. 248c, 257a)[2];
  • Besteht die Gegenleistung eines Stpfl. auf eine Vorleistung der anderen Vertragspartei in einer dauerhaften Unterlassung einer Tätigkeit, muss dafür ein passiver RAP gebildet werden.[3] S. auch Rz. 235a. Trotz der Dauerhaftigkeit der Verpflichtung ist der passive RAP über eine, den speziellen Umständen entsprechende, Laufzeit aufzulösen. Dabei kann jedoch nicht auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts abgestellt werden;
  • Zu der besonderen Rechnungsabgrenzung nach § 5 Abs. 5 S. 2 EStG vgl. Rz. 258ff.
[1] BMF v. 20.6.2005, IV B 2 – S 2134 – 17/05, BStBl I 2005, 801 zu Mobilfunkdienstleistungen; ebenso BFH v. 7.4.2010, I R 77/08, BStBl II 2010, 739, BFH/NV 2010, 1339; BFH v. 15.5.2013, I R 77/08, BFH/NV 2013, 1689, BStBl II 2013, 730; FG Düsseldorf v. 20.5.2008, 6 K 3224/05 K, F, EFG 2008, 1607; kritisch Heinhold/Coenenberg, DB 2005, 2033.
[3] BFH v. 15.2.2017, VI R 96/13, BFH/NV 2017, 1084, für die ewige Verpflichtung einen landwirtschftlichen Betrieb nicht über den bestehenden Umfang hinaus zu erweitern.

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