Rz. 213

Der Begriff "Ausleihungen" ist außerhalb des HGB nicht gebräuchlich. Er bezeichnet langfristige Darlehen, die als Finanz-(Geld-)Anlagegeschäfte anzusehen sind. Forderungen aus dem laufenden Geschäftsverkehr, wie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, gehören nicht hierher, auch wenn sie eine längere Laufzeit haben. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind gesondert auszuweisen.

 

Rz. 213a

Unter Ausleihungen sind auch solche Zahlungen zu verstehen, die nicht als Darlehenshingabe einzuordnen sind. Hierunter fallen Kautionen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie die Einzahlung in die Instandhaltungsrückstellung (besser: Instandhaltungsrücklage), wenn eine Eigentumswohnung zu dem Anlagevermögen gehört. Die Zahlung in die Instandhaltungsrückstellung begründet für den Kaufmann ein Wirtschaftsgut. Sie hat für den Kaufmann einen Wert, da sie für ihn den Anspruch begründet, dass Reparaturen aus der Instandhaltungsrückstellung finanziert werden. Dieser Anspruch kann zusammen mit der Eigentumswohnung übertragen werden. Im Fall der Veräußerung würde der Erwerber dem Anteil an der Instandhaltungsrückstellung einen Wert beimessen. Die Zahlungen sind daher zu aktivieren, wobei die Anschaffungskosten durch die Summe der Einzahlungen gebildet werden. Eine Abzinsung erfolgt nicht, da die Instandhaltungsrückstellung verzinslich angelegt wird. Die Zahlungen in die Instandhaltungsrückstellung führen daher erst bei Verbrauch durch Reparaturen zu Betriebsausgaben.[1]

 

Rz. 214

Wird ein Darlehen unter Vereinbarung eines Abgelds (Damnum; Auszahlungsbetrag ist niedriger als der Nennbetrag) oder eines Aufgelds (Rückzahlungsbetrag ist höher als der Nennbetrag) vereinbart, handelt es sich sowohl bei dem Abgeld als auch dem Aufgeld um einen (zusätzlichen) Zins. Das Darlehen ist mit dem Nennbetrag (beim Abgeld) bzw. mit dem Rückzahlungsbetrag (beim Aufgeld) zu aktivieren. Der in dem Abgeld bzw. Aufgeld liegende Zins ist zeitanteilig zu vereinnahmen. Dazu ist ein passiver Rechnungsausgleichsposten in Höhe des Abgelds bzw. Aufgelds zu bilden.[2] Dieser passive Ausgleichsposten ist über die Laufzeit der Ausleihung gewinnerhöhend aufzulösen und stellt die steuerwirksame Vereinnahmung des Zinses dar.

[2] BFH v. 23.4.1975, I R 236/72, BStBl II 1975, 875, zugleich zum Ansatz langfristiger unverzinslicher Forderungen.

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