Rz. 132

Zerobonds (Nullcoupon-Anleihen) sind Schuldverschreibungen, die (formal) unverzinslich sind. Sie werden zu einem sehr niedrigen Ausgabekurs ausgegeben; die Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmebetrag stellt die Zinsen (einschl. Zinseszinsen) dar. Zerobonds sind also wirtschaftlich festverzinsliche Anleihen, bei denen die Zinsen nicht regelmäßig ausgezahlt, sondern stehen gelassen und zusammen mit den Zinseszinsen und dem Kapital bei Ende der Laufzeit in einem Betrag zurückgezahlt werden. Man unterscheidet die Aufzinsungsanleihe (Nennbetrag = Ausgabebetrag, der Rücknahmebetrag liegt also über dem Ausgabebetrag) und die Abzinsungsanleihe (Nennbetrag = Einlösungsbetrag; der Ausgabebetrag liegt also unter dem Nennbetrag). Möglich sind auch Bonds mit variablen Zinssätzen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach der Höhe des Zinsniveaus schwankt.[1]

Da die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösebetrag wirtschaftlich den Zins darstellt, ist der Zerobond bei Ausgabe sowohl bei dem Erwerber mit dem Ausgabebetrag zu aktivieren als auch bei dem Emittenten mit dem Ausgabebetrag zu passivieren, und zwar unabhängig davon, ob der Ausgabebetrag dem Nominalwert entspricht oder nicht. Die Bilanzansätze (Forderung bei Erwerber, Verbindlichkeit bei Emittenten) sind dann zu jedem Bilanzstichtag ratierlich um den Betrag zu erhöhen, der bei Zinseszinsberechnung als Zinsen auf die abgelaufene Laufzeit entfällt. Zum Ende der Laufzeit entspricht dann der Forderungsausweis in der Bilanz des Erwerbers und der Schuldausweis in der Bilanz des Emittenten dem Einlösungsbetrag (vgl. auch § 6 EStG Rz. 330a).[2]

 

Rz. 133

Pensionsgeschäfte (Repurchase Agreements – "Repos"; "Sale-and-buy-back-Geschäft") über Wertpapiere liegen vor, wenn der Eigentümer eines Wertpapiers als Pensionsgeber das Eigentum auf eine andere Person (Pensionsnehmer) auf Zeit gegen Entgelt (Kaufpreis) überträgt. Die Wertpapiere (Pensionsgut) werden entweder zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Entrichtung des gleichen oder eines anderen vereinbarten Betrags auf den Pensionsgeber zurückübertragen (echtes Pensionsgeschäft) oder der Pensionsnehmer ist nur zur Rückübertragung berechtigt (unechtes Pensionsgeschäft). Der Zweck dieses Geschäfts liegt darin, den Pensionsnehmer auf Zeit in den Genuss der Zinsen oder Dividenden gelangen zu lassen. Möglich sind auch andere Gründe, wie etwa Bilanzpolitik. Gegenstand von Pensionsgeschäften können auch andere Wirtschaftsgüter als Wertpapiere sein, z. B. Forderungen.

Aufgrund des Pensionsgeschäfts erwirbt der Pensionsnehmer uneingeschränktes Eigentum an den Wertpapieren. Er ist im Außenverhältnis zu Verfügungen berechtigt, das Pensionsgut kann bei ihm gepfändet werden, es fällt in seine Insolvenzmasse. Hieraus hatte die Rspr. ursprünglich geschlossen, dass die Zinsen oder Gewinnausschüttungen originär dem Pensionsnehmer zuzurechnen sind, der Pensionsnehmer also direkt, nicht abgeleitet über den Pensionsgeber, den Tatbestand der Einkunftserzielung erfülle.[3]

Diese Behandlung hat sich durch § 340b HGB geändert, der als Ausdruck der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzufassen ist, obwohl es sich nach der Stellung im Gesetz um eine Sonderregelung für Kreditinstitute handelt).[4] Diese Regelung wird aber für alle Stpfl. gelten müssen, da es sonst zu nicht zu vereinbarenden Bilanzierungen bei Pensionsgeber und -nehmer kommen kann.

Nach § 340b Abs. 2, 4 HGB ist bei echten Pensionsgeschäften der Pensionsgegenstand weiter in der Bilanz des Pensionsgebers auszuweisen. Ein echtes Pensionsgeschäft liegt vor, wenn der Pensionsnehmer die Wertpapiere zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen hat und der Erwerber kein Wertänderungsrisiko trägt; das wirtschaftliche Eigentum ist dann nicht auf den Pensionsnehmer übergegangen. Eine Gewinnrealisierung erfolgt daher nicht. Gleiches gilt, wenn zwar keine feste Rückübertragungsverpflichtung besteht, die Vereinbarung aber so gestaltet ist, dass der Pensionsnehmer wirtschaftlich gezwungen ist, die Wertpapiere zurückzuübertragen (z. B. durch einen hohen Rückübertragungspreis. Vgl. hierzu IDW HFA 13, Entwurf v. 29.11.2006, WPg 2007, 83, Rz. 13ff., 19f.

Bei unechten Pensionsgeschäften ist der Pensionsgegenstand nach § 340b Abs. 3, 4 HGB in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen, also als Kauf; bei dem Pensionsgeber erfolgt daher Gewinnrealisierung. Ein unechtes Pensionsgeschäft liegt vor, wenn der Pensionsnehmer lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, das Pensionsgut zu einem bestimmten oder von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen. Das wirtschaftliche Eigentum ist dann auf den Pensionsnehmer übergegangen.[5]

Dient das Pensionsgeschäft überwiegend der Sicherung einer Forderung, ähnelt es dem Sicherungseigentum; das Pensionsgut ist beim Pensionsgeber zu aktivieren.

Die Grundsätze über Pensionsgeschäfte sind auch auf den Verkauf und Rückkauf von anderen Wirtschaftsgütern als Wertpapieren anzuwenden...

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