Rz. 145

Entsprechende Grundsätze gelten für Swapgeschäfte. Bei einem Zinsswap ("interest rate swap") werden unterschiedliche Zinskonditionen für jeweils identische Nominalbeträge ausgetauscht.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmen A hat eine festverzinsliche Verbindlichkeit über 100 Mio. EUR, Unternehmen B eine variabel verzinsliche Verbindlichkeit über den gleichen Betrag. Will A eine varible, B eine feste Verzinsung haben, können sie die Zinskonditionen (nicht: die Darlehensbeträge) in der Weise austauschen, dass A im Ergebnis die Zinsen nach einer variblen, B nach einer festen Verzinsung zu zahlen hat.

Bei einem Währungsswap bzw. Zins-/Währungsswap ("cross currency swap") werden Währungsbeträge mit den dazugehörenden Zinskonditionen unterschiedlicher Währungsgebiete ausgetauscht. Der Vorteil liegt darin, dass ein Unternehmen, das in einem Währungsgebiet günstigere Konditionen erhält, diese Währung aber nicht benötigt, diese günstigen Konditionen dem anderen Unternehmen eröffnet.

 

Beispiel (nach Haisch, DStZ 2004, 511):

Das europäische Unternehmen A benötigt 100 Mio. USD und muss hierfür 12 % Zinsen zahlen; im EUR-Währungsgebiet müsste es nur 7 % Zinsen zahlen. Das US-amerikanische Unternehmen B benötigt die gleiche Summe in EUR; es würde im amerikanischen Währungsgebiet für USD 10 % Zinsen zahlen, im EUR-Währungsgebiet aber 8 %.

Bei einem cross currency swap nimmt Unternehmen A die benötigte Summe in EUR zu 7 % auf, Unternehmen B die benötigte Summe in USD zu 10 %. Dann tauschen A und B die beiden Währungen mit den damit verbundenen Zinskonditionen. Beide Unternehmen haben für die von ihnen benötigten Währungsbeträge daher geringere Zinsbelastungen.

Beim Aktienswap ("equity swap") dient der Swap von Aktien dem Austausch von Kurs- und Dividendenrisiken; vgl. Johannemann, BB 2004, 2438.

Bei allen Arten von Swapgeschäften werden nur Zahlungsströme, nicht aber die zugrunde liegenden Kapitalbeträge ausgetauscht; es handelt sich daher nicht um "Tauschverträge". Das (wirtschaftliche) Eigentum an dem Wirtschaftsgut geht nicht über; daher kann es auch nicht zur Gewinnrealisierung durch "Tausch" kommen. Regelmäßig werden nur die Differenzen in den Zinszahlungen zwischen den beteiligten Unternehmen verrechnet ("netting").

Die beiden Teile des Swapgeschäfts bilden nach den geschilderten Grundsätzen eine "Bewertungseinheit" und sind daher als schwebende Geschäfte nicht zu bilanzieren, solange nicht besondere Faktoren das Ausgleichsverhältnis stören.[1]

Sind die gegenseitigen Verpflichtungen nicht ausgeglichen und hat eine der Parteien bei Vertragsabschluss eine Ausgleichszahlung zu leisten ("upfront payment"), handelt es sich um einen zusätzlichen Zins. Daher ist bei dem Zahlenden ein aktiver, bei dem Zahlungsempfänger ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Swaps aufzulösen ist. Ist die Ausgleichszahlung am Ende der Laufzeit des Swaps zu zahlen, ist eine entsprechende Forderung bzw. Verbindlichkeit zu buchen. Auch insoweit handelt es sich um zusätzlichen Zins. Die Forderung ist zeitanteilig realisiert und entsprechend zu aktivieren, die Verbindlichkeit ist als Rückstellung ratierlich aufzubauen. Vgl. Johannemann, BB 2004, 2438.

[1] Groh, DB 1986, 869; Haisch, DStZ 2004, 511; zweifelnd Dreissig, BB 1989, 322; Eisele/Knobloch, DStR 1993, 617; vgl. auch Herbst, DStZ 2003, 148.

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