Rz. 25

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung haben sich in Regeln niedergeschlagen, die z. T. gesetzlich kodifiziert, z. T. von Rspr. und Lehre herausgearbeitet worden sind. Gesetzlich kodifiziert sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in §§ 238ff. HGB. Ungeschriebene Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind etwa das Realisationsprinzip als umfassendes Bilanzierungsprinzip (vgl. Rz. 66) und das Prinzip der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (vgl. Rz. 79). Es ist wiederholt diskutiert worden, den Maßgeblichkeitsgrundsatz aufzugeben und eine eigenständige Steuerbilanz aufzustellen[1], doch ist die Entscheidung bisher immer zugunsten der Beibehaltung der Maßgeblichkeit gefallen.[2]

Die kodifizierten und nicht kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung bilden Rahmenregelungen für Buchführung und Bilanz, deren Nichtbeachtung zu einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung und einer nicht ordnungsgemäßen Bilanz führt.

Da die Grundlage der Bilanz die Buchführung ist, kann eine Bilanz nur dann ordnungsgemäß sein, wenn auch die Buchführung ordnungsgemäß ist. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung enthalten also auch das Postulat, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten sind. Nur aus einer ordnungsmäßigen Buchführung kann eine ordnungsmäßige Bilanz abgeleitet werden.

Ihrem Inhalt nach beruhen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und ordnungsmäßiger Bilanzierung auf identischen Prinzipien. Es handelt sich daher um einheitliche Grundsätze, die nur unterschiedlich – je nach den Zwecken von Buchführung und Bilanz – ausgeprägt sind.

[1] Mathiak, in Kirchhof/Söhn/Melllinghoff, EStG, § 5 EStG Rz. A 144.
[2] Kort, FR 2001, 53.

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