Rz. 190

Als Rechtsfolge ordnet der § 4k Abs. 5 EStG die Versagung des Betriebsausgabenabzugs an, soweit die entsprechenden Aufwendungen zu einer importierten Besteuerungsinkongruenz führen. Das bedeutet, dass die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind, soweit den aus diesen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar erfassten Erträgen Aufwendungen gegenüberstehen, die unter das Verbot des Betriebsausgabenabzugs der § 4k Abs. 1 bis 4 EStG fallen würden, wenn sie einer unbeschränkt stpfl. Person zugerechnet werden.

 

Rz. 191

§ 4k Abs. 5 S. 1 EStG enthält keinerlei Ausführungen hinsichtlich einer ggf. erforderlichen Aufteilung bzw. Einschränkung des zu versagenden Betriebsausgabenabzugs.[1]

 

Rz. 192

Eine solche Aufteilung bzw. Einschränkung des Betriebsausgabenabzugsverbots im Rahmen des § 4k Abs. 5 S. 1 EStG ist jedoch erforderlich, um eine doppelte oder mehrfache Versagung des Betriebsausgabenabzugs und damit einer internationale Doppel- bzw. Mehrbelastung in den Fällen zu verhindern, wenn eine Besteuerungsinkongruenz auch in andere Staaten importiert und dort einer dem § 4k Abs. 5 S. 1 EStG entsprechenden Abzugsbeschränkung unterliegt.[2] In diesem Zusammenhang wir auf die entsprechenden Ausführungen zur Verkettung der Aufwendungen zur Besteuerungsinkongruenz verwiesen.

 

Rz. 193

Die Anwendung des Verbots des Betriebsausgabenabzugs des § 4k Abs. 5 S. 1 EStG sollte nur insoweit erfolgen, als nach Verrechnung mit doppelt berücksichtigten Erträgen, überhaupt eine ausl. Besteuerungsinkongruenz vorliegt, die nach Deutschland importiert wurde.

 

Rz. 194

Soweit eine Besteuerungsinkongruenz durch einen vorgelagerten Staat (in nachfolgenden Zeiträumen) neutralisiert wird, soll es nicht zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 4k Abs. 5 S. 1 EStG kommen. Sofern zunächst ein Betriebsausgabenabzug bereits abgelehnt wurde, soll dieser rückwirkend wieder gewährt werden.

[1] Kußmaul/Müller/Berens, ISR 2020, 399, 411.
[2] Weiterführend hierzu Grotherr, IStR 2020, 773, 780ff.

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