Rz. 125

§ 4k Abs. 3 EStG konstatiert ein Abzugsverbot im Inland, sofern eine D/NI-Inkongruenz insbesondere durch Zahlungen an umgekehrt hybride Rechtsträger, Zuordnungskonflikte im Zusammenhang mit Betriebsstätten oder Zahlungen an unberücksichtigte Betriebsstätten entsteht.[1]

 

Rz. 126

Dagegen werden (fiktive) Zahlungen hybriden Rechtsträgern oder von Betriebsstätten in der Regel von § 4k Abs. 2 EStG erfasst.[2]

 

Rz. 127

Da aufgrund des weiten Wortlauts der Vorschrift wohl noch weitere Konstellationen erfasst werden könnten, wird § 4k Abs. 3 EStG auch als "Auffangtatbestand" bzw. "Auffangklausel" bezeichnet.[3]

 

Rz. 128

Die Regelungen des § 4k Abs. 3 EStG sind gegenüber Abs. 1 und Abs. 2 subsidiär.

 

Rz. 129

§ 4k Abs. 3 EStG stellt die nationale der vorrangigen Maßnahme des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 1 Buchst. b ("reverse hybrids" bzw. "umgekehrt hybride Rechtsträger"), Buchst. c ("diverted branch payments" bzw. "Zuordnungskonflikte bei Zahlungen an Betriebsstätten") und Buchst. d (disregarded branch structures bzw. "unberücksichtigte Betriebsstätten") ATAD dar.

[1] BT-Drs. 19/28965, 37; Kahlenberg/Radmanesh, IWB 2021, 497, 502.
[2] Schnitger/Oskamp, IStR 2020, 960f.
[3] Benz/Böhmer, DK 2020, 240, 244; Gosch, in Kirchhof/Seer, EStG, 2021, § 4k EStG Rz. 14; Kahlenberg/Rein, SWI 2020, 189, 194; Schnitger/Oskamp, IStR 2020, 960f.

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