Rz. 20

Bei der BEPS-Initiative der OECD handelt es sich um ein international abgestimmtes Vorgehen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen. Die Beteiligten der BEPS-Initiative haben im September 2013 einen 15-Punkte umfassenden Aktionsplan gebilligt. Dieser hatte zum Ziel, ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen zu erarbeiten sowie Fristen für die Implementierung dieser Maßnahmen festzulegen.[1] Im Jahr 2015 hatte das zuständige OECD-Gremium die ihm aufgetragene Ausarbeitung von Regelungsempfehlungen zu den 15 BEPS-Aktionspunkten offiziell abgeschlossen und daraufhin am 5.10.2015 zu jedem Aktionspunkt einen Abschlussbericht veröffentlicht.[2] Diese wurden anschließend von den G20 gebilligt. Da hybride Gestaltungen ein beliebtes Mittel der internationalen Steuerplanung darstellen und ein entsprechendes Entgegenwirken von hoher Bedeutung ist, thematisiert die OECD dieses Problem bereits im zweiten Aktionspunkt und damit als eines der ersten.[3] Der zunächst nur in englischer und französischer Sprache verfügbare Abschlussbericht zu hybriden Gestaltungen wurde am 27.1.2017 erstmals auch in deutscher Sprache veröffentlicht.[4] Die hohe Bedeutung hybrider Gestaltungen im internationalen Kontext lässt sich u. a. aus dem Umfang des Abschlussberichts ableiten. Dieser ist in seiner deutschen Fassung mit einem Gesamtumfang von 486 Seiten deutlich umfangreicher als jeder andere Abschlussbericht zu den übrigen 14 Aktionspunkten. Hinzu kommt, dass die OECD am 27.7.2017 als Ergänzung zu Aktionspunkt 2 einen weiteren, knapp hundertseitigen Bericht veröffentlichte, der zusätzliche Regelungsempfehlungen in Bezug auf Gestaltungen mit hybriden Betriebsstätten enthält (sog." Branch Mismatch-Bericht").[5]

 

Rz. 21

Der Abschlussbericht zu hybriden Gestaltungen besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil ist in 12 Kapitel untergliedert und enthält Empfehlungen für Regeln im innerstaatlichen Recht, mit denen hybriden Besteuerungsinkongruenzen entgegengewirkt werden soll. In diesem Zusammenhang werden konkrete Regeln in Bezug auf hybride Finanzinstrumente, nicht berücksichtigte hybride Zahlungen, umgekehrt hybride Rechtsträger, abzugsfähige hybride Zahlungen, doppelt ansässige Stpf. und importierte Besteuerungsinkongruenzen dargestellt. Die Regelungsempfehlungen werden durch Kommentare und Beispiele ergänzt, die exemplifizieren sollen, wie die vorgeschlagenen Regelungen anzuwenden sind. In Bezug auf die steuerliche Behandlung hybrider Finanzinstrumente und umgekehrt hybrider Rechtsträger verfügt dieser Berichtsteil über weitere spezifische Regelungsempfehlungen. Obwohl diese erst nach eigentlichen Regelungsempfehlungen zu finden sind, sind sie bei der Umsetzung bzw. Anwendung der Maßnahmen vorgelagert zu beachten.[6]

Der zweite Teil des Berichts umfasst drei weitere Kapitel. In diesen werden einerseits Regelungsempfehlungen ausgesprochen, die gewährleisten sollen, dass hybride Instrumente und Rechtsträger sowie Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit nicht dazu genutzt werden, Abkommensvorteile missbräuchlich in Anspruch zu nehmen. Zum anderen finden sich darin Erläuterungen zum Zusammenspiel zwischen dem OECD-MA und den im ersten Teil empfohlenen nationalen Maßnahmen. Dabei verweist der Bericht auch auf die im Abschlussbericht zu Aktionspunkt 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) empfohlene Änderung des Art. 4 Abs. 3 OECD-MA, der bei Bestehen einer Doppelansässigkeit anstelle des Rückgriffs auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eine Einzelfalllösung vorschlägt.[7]

 

Rz. 22

Die OECD-Regelungsempfehlungen setzen für die Anwendung der von ihnen vorgeschlagenen innerstaatlichen Regelungen zunächst das Zusammenspiel einer Besteuerungsinkongruenz mit einem hybriden Element voraus.[8] Als Besteuerungsinkongruenz definiert die OECD hauptsächlich solche Ergebnisse, die zu einem Betriebsausgabenabzug in einem Staat ohne eine korrespondierende Besteuerung der Betriebseinnahmen in einem anderen Staat (Deduction/No Inclusion-Ergebnis bzw. D/NI-Ergebnis) oder zu einem gleichzeitigen Betriebsausgabenabzug in zwei Staaten (Double Deduction-Ergebnis bzw. DD-Ergebnis) führen.[9] Unter einem hybriden Element werden hybride Rechtsträger und andere auf hybriden Instrumenten basierende Gestaltungen verstanden, deren Qualifizierung im Allgemeinen mit Konflikten verbunden ist, die sich auf die steuerliche Behandlung der im Rahmen des Instruments getätigten Zahlungen auswirken.[10] Als hybride Elemente benennt die OECD in diesem Zusammenhang hybride Finanzinstrumente, nicht berücksichtigte hybride Zahlungen, umgekehrt hybride Rechtsträger, abzugsfähige hybride Zahlungen, doppelt ansässige Stpfl. und importierte Besteuerungsinkongruenzen.

 

Rz. 23

Zur Vermeidung der Besteuerungsinkongruenzen aufgrund der genannten hybriden Gestaltungen empfiehlt die OECD die Implementierung sogenannter Korrespondenzregelungen (engl.: "linking rules").[11] Diese sollen die unte...

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