Rz. 87

Werden die Lizenzeinnahmen nicht dem Gläubiger der Lizenzzahlungen, sondern einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem unmittelbaren Gläubiger (oder dem weiteren Gläubiger), ist für die Ermittlung der Ertragsteuerbelastung auf die Summe der Belastungen abzustellen (§ 4j Abs. 2 S. 3 EStG). Die Ermittlung der Ertragsteuerbelastung nach § 4j Abs. 2 S. 1 EStG muss daher auf Basis der Addition der einzelnen Ertragsteuerbelastungen beim Gläubiger und bei denjenigen Personen, denen die Lizenzeinnahmen tatsächlich zugerechnet werden, erfolgen.

 

Rz. 88

Eine abweichende Zurechnung der Lizenzeinnahmen kommt vor allem in Betracht, wenn der Gläubiger eine steuerlich transparente Gesellschaft ist, die nicht selbst der Besteuerung unterliegt (etwa im Ausland transparent besteuerte Personengesellschaften).[1]§ 4j Abs. 2 S. 3 EStG kommt auch zur Anwendung, wenn der Gläubiger der Lizenzzahlungen einer ausl. Gruppenbesteuerung unterliegt und die Lizenzeinnahmen bei einem anderen Gruppenmitglied besteuert werden. Ein weiterer Anwendungsbereich von § 4j Abs. 2 S. 3 EStG sollte sich ergeben, wenn die Lizenzeinnahmen des Gläubigers aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung eines anderen Staates der Besteuerung bei dessen Anteilseigner unterliegen.[2] In Fällen, in denen die Lizenzeinnahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG unterliegen, ist § 4j Abs. 1 S. 5 EStG zu beachten (Rz. 69ff.).

[1] BT-Drs. 18/11233, 16.
[2] Benz/Böhmer, DB 2017, 206, 208.

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