Rz. 4
§ 4i EStG gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschr. einkommens- bzw. körperschaftsteuerpflichtige betriebliche Einkünfte des Mitunternehmers.[1] § 4i EStG ist auf alle betrieblichen Einkunftsarten anwendbar, wird aber in der Praxis wohl hauptsächlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffen.[2]
Die Vorschrift des § 4i EStG ist erstmals im Vz 2017 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsgrund (z. B. Darlehensgewährung) für die als Sonderbetriebsausgaben zu qualifizierenden Aufwendungen bereits vor dem 1.1.2017 gelegt worden ist.[3]
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