Rz. 54

Soweit Zinsen die Grenze von 30 % der Bemessungsgrundlage übersteigen, können sie in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht abgesetzt werden. Stattdessen ermöglicht Abs. 1 S. 5 den zeitlich unbegrenzten Vortrag dieser Zinsen für den Abzug in einem der Folgejahre. Einen Rücktrag des Zinsaufwands sieht das Gesetz nicht vor.

 

Rz. 54a

Die vorgetragenen Zinsen sind im nächsten Wirtschaftsjahr mit dem dann angefallenen Saldo des Zinsaufwands über die Zinserträge zusammenzurechnen und im Rahmen des Höchstbetrags von 30 % der für dieses Wirtschaftsjahr geltenden Bemessungsgrundlage abzuziehen. Zusammengerechnet werden die vorgetragenen Zinsen aber nur mit dem Zinsaufwand des folgenden Wirtschaftsjahrs. Dagegen erhöhen die vorgetragenen Zinsen nicht die Bemessungsgrundlage des Vortragsjahrs. Sie gehören daher nicht zu dem Zinsaufwand i. S. d. Abs. 1 S. 1, der dem maßgeblichen Gewinn zur Ermittlung des EBITDA hinzuzurechnen ist.

 

Rz. 54b

Der Abzug der vorgetragenen Zinsen hat im jeweils nächsten Wirtschaftsjahr zu erfolgen, d. h., es gibt kein Wahlrecht des Stpfl., den Zinsvortrag in ein späteres Jahr zu verschieben. Wenn der Zinsvortrag in einem Wirtschaftsjahr innerhalb des Höchstbetrags abgezogen werden kann, hat der Abzug in diesem Wirtschaftsjahr zu erfolgen.

 

Rz. 54c

Ist der Abzug der vortragsfähigen Zinsen in der Zukunft wahrscheinlich, können latente Steuern aktiviert werden. In diesem Fall wirkt sich die Zinsschranke in der Konzernsteuerquote nicht aus.[1]

 

Rz. 55

Nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, ob der Zinsvortrag aus den Vorjahren vorab mit den Zinserträgen des laufenden Jahrs zu verrechnen ist. M. E. ist das nicht der Fall. § 4h Abs. 1 S. 1 EStG bezieht sich bei der Verrechnung von Zinsaufwendungen mit den Zinserträgen auf die Aufwendungen und Erträge des jeweils laufenden Wirtschaftsjahrs. Der Zinsvortrag wird erst in § 4h S. 5 EStG geregelt, also systematisch nach der Verrechnung von Zinsaufwand und Zinsertrag. Daraus folgt, dass die Verrechnung von Zinsaufwand und Zinsertrag auf das jeweils laufende Jahr begrenzt ist.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung der Verrechnung auf das laufende Jahr

Der Betrieb hat im Jahr 01 einen nicht abgezogenen Zinsaufwand von 100 (Zinsvortrag). Im Jahr 02 beträgt die Bemessungsgrundlage ohne Berücksichtigung der in diesem Jahr angefallenen Zinserträge 300.000 EUR; Zinsaufwendungen sind in diesem Jahr nicht angefallen. Im Einkommen sind Zinserträge von 100.000 EUR enthalten.

Der Zinsvortrag von 100.000 EUR kann nicht vorab mit den Zinserträgen des Jahrs 02 von 100.000 EUR verrechnet werden. Zusätzlich mindert der Zinsertrag die Bemessungsgrundlage, sodass nur eine Bemessungsgrundlage für die Verrechnung mit dem Zinsvortrag von 200.000 EUR zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich ein höchstmöglicher Zinsabzug von 30 % = 60.000 EUR. Die verbleibenden 40.000 EUR an nichtabzugsfähigen Zinsen sind weiter vorzutragen.

 

Rz. 56

Der verbleibende Zinsvortrag ist gesondert festzustellen und in den Folgejahren fortzuschreiben (Rz. 172ff.).[2]

[1] Rödder/Stangl, DB 2007, 479, 482.
[2] Zum Untergang des Zinsvortrags Rz. 200ff..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge