Rz. 71

Mit G. v. 25.3.2019[1] wurde die Regelung des § 4g EStG um einen Abs. 6 erweitert. Demnach sollen § 4g Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 EStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass der Brexit nicht dazu führt, dass ein dort befindliches Wirtschaftsgut aus der Besteuerungshoheit der EU ausscheidet. Der Gesetzgeber suspendiert entsprechend die Rechtsfolgen einer Zwangsauflösung eines Ausgleichspostens.[2] Die Regelung wurde eingeführt, um insbesondere für solche Stpfl. Abhilfe zu schaffen, die nach der Ankündigung des Brexit als Vorbereitungshandlung Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in das Vereinigte Königreich überführt haben.[3]

Mit dem Verweis auf Abs. 3 der Vorschrift wird zudem klargestellt, dass auch eine Rückführung innerhalb der Rückführungsfrist möglich bleibt, selbst wenn das Vereinigte Königreich dann nicht mehr zur EU zählt.

 

Rz. 72

Die Regelung gilt für sämtliche Überführungen und Ausgleichsposten, die bis zum 29.3.2019 gebildet worden sind.[4]

Darüber hinaus gilt die Regelung aber auch noch für sämtliche Überführungen und Ausgleichsposten, die bis zum 31.12.2020 gebildet werden. Aufgrund der Verzögerungen des Brexit wurde eine entsprechende Übergangsregelung geschaffen, nach der das Vereinigte Königreich noch bis zum 31.12.2020 als Mitgliedsstaat der EU gilt.[5]

Für in 2020 gebildete Ausgleichsposten würde eine Auflösung noch maximal bis zum 31.12.2024 laufen. Nach diesem Zeitpunkt verliert die Regelung ihre Wirkung.

[1] BGBl I 2019, 357.
[2] Kritisch Richter/Schlücke, IStR 2019, 51; Holle/Weiss, IWB 2018, 800.
[3] BR-Drs. 4/19, 16.
[4] Richter/Schlücke, IStR 2019, 51.
[5] G. v. 27.3.2019, BGBl I 2019, 402 verlängert durch G. v. 21.12.2019, BGBl I 2019, 2875.

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