Rz. 35

Die Auflösung des Ausgleichspostens ist grundlegend in § 4g Abs. 2 EStG geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen der regelmäßigen, ratierlichen Auflösung, sowie den Ersatztatbeständen, die eine Zwangsauflösung in voller Höhe zur Folge haben.

Generell ist der Ausgleichsposten im Wirtschaftsjahr seiner Bildung sowie in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren zu je 20 % ratierlich aufzulösen. Da die erste Auflösung bereits im Jahr der Bildung erfolgt, ergibt sich im Ergebnis eine Stundung lediglich über 4 Wirtschaftsjahre, denn zum Ende des ersten Wirtschaftsjahres sind lediglich noch 80 % des Ausgleichspostens in der Steuerbilanz (bzw. der Nebenrechnung) vorhanden. Erfolgt die Überführung des Wirtschaftsguts und Bildung des Ausgleichspostens bei dem, dem Kj. gleichen Wirtschaftsjahr im Dezember, wird die Stundung über lediglich 4 Jahre besonders deutlich.

Eine monatsanteilige Auflösung des Ausgleichspostens erfolgt nicht. Aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung muss eine Auflösung von 20 % im Jahr der Bildung unabhängig davon erfolgen, in welchem Monat der Ausgleichsposten gebildet wurde. Auch erfolgt die Auflösung unabhängig davon, ob das Jahr der Bildung ein Rumpfwirtschaftsjahr ist.[1] Wird ein bisher vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr auf das Kj. umgestellt und wird der Ausgleichsposten noch im alten Wirtschaftsjahr gebildet, kann dies dazu führen, dass in einem Vz bereits 40 % des Ausgleichspostens aufzulösen und zu versteuern sind. Eine faktisch monatsweise Auflösung ist denkbar in den Fällen, in denen für Zwecke des § 8c KStG eine zeitanteilige Einkünfteermittlung für Zwecke des anteiligen Verlustuntergangs im Erwerbsjahr festzustellen ist.

 

Rz. 36

Die ratierliche Auflösung des Ausgleichspostens nach § 4g EStG erfolgtlosgelöst von der Qualifikation und den Eigenschaften des Wirtschaftsguts (materiell oder immateriell, abnutzbar oder nicht abnutzbar, Restnutzungsdauer). Die pauschale Auflösung des Ausgleichspostens erfolgt grundsätzlich auch dann, wenn die tatsächliche Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts weniger oder mehr als 5 (respektive 4) Jahre beträgt. Wird das Wirtschaftsgut im ausl. Staat unter Zugrundelegung einer kürzeren Nutzungsdauer abgeschrieben, ergibt sich in der Summe ein Vorteil für den Stpfl., sofern den höheren Abschreibungen tatsächliche Steuerersparnisse im ausl. Staat gegenüberstehen (entsprechend umgekehrt bei einer längeren Abschreibungsdauer).

Sofern das Wirtschaftsgut nach Ablauf der Restnutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen der ausl. Betriebsstätte ausscheidet, ergibt sich allerdings eine Zwangsauflösung des Postens (s. hierzu Rz. 37). Die Auflösungsbeträge des Ausgleichspostens sind gemäß der ursprünglichen Einkunftsqualifikation als laufender Gewinn zu behandeln. Wurden z. B. Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, für die die Entstrickungsregelung des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG gilt, ist auf den Gewinn entsprechend das Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 Buchst. a) EStG bzw. § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 KStG anzuwenden.

[1] Heinicke, in Schmidt, EStG, 2021, § 4g EStG Rz. 10; Goebel/Jenet/Franke, IStR 2010, 235.

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