Rz. 38

Weiterhin findet die Aufwandsverteilung über 15 Wirtschaftsjahre keine Anwendung, wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a) bis c) EStG nicht überschreitet. Bei Gewerbebetrieben oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben darf z. B. ein Betriebsvermögen von 235.000 EUR nicht überschritten werden. Diese Privilegierung kleinerer und mittelgroßer Betriebe dürfte verfassungsgemäß sein und auch nicht gegen europäisches Beihilfenrecht verstoßen.[1] Der Verweis in § 4f Abs. 1 S. 3 EStG auf § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG geht allerdings ins Leere, da im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Ansatz- und Bewertungsvorbehalte der §§ 5, 6 und 6a EStG ohnehin nicht greifen.[2] Da bei Personengesellschaften zur Bestimmung der relevanten Eigenkapitalvoraussetzungen auch Ergänzungs- und Sonderbilanzen zu berücksichtigen sind[3], kann sich hier u. U. ein gewisser Gestaltungsspielraum ergeben.[4]

 

Rz. 39

Die Gesetzesbegründung erwähnt die Rückausnahme für Umwandlungsfälle nur im Zusammenhang mit der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Mitunternehmeranteilen.[5] Die Ausnahme für § 7g EStG-Fälle findet also auch in Umwandlungsfällen Anwendung.[6]

[1] Zu § 7g EStG: Bartone, in Korn, EStG, § 7g EStG Rz. 14.2ff.; a. A. zu § 4f EStG wohl Riedel, FR 2014, 1.
[2] Schumann, EStB 2014, 65.
[3] BFH v. 2.8.2012, IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 7g EStG Rz. 13.
[4] Wischott/Nogens, DB 2012, 1352f.
[5] BR-Drs. 740/13, 76.
[6] Förster/Staaden, Ubg 2014, 1.

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