Rz. 35

Eine Aufwandsverteilung unterbleibt nach § 4f Abs. 1 S. 3 EStG auch dann, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt.[1] Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch für Verpflichtungen aus Jubiläumszusagen, Altersteilzeitvereinbarungen und ähnlichen Verpflichtungen, die auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.[2] Dieses Verständnis ist für den Stpfl. günstig, mit Blick auf den Wortlaut der Norm aber nicht unbedingt zwingend.[3]

 

Rz. 36

Nicht explizit geregelt ist, ob von S. 3 auch Fälle des § 613a BGB erfasst werden oder nur individuelle Arbeitgeberwechsel. Der Wortlaut der Norm "… wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen …" spräche zwar auf den ersten Blick dafür, nur Fälle des individuellen Arbeitgeberwechsels unter S. 3 fallen zu lassen. Dies entspricht dem Verständnis der Finanzverwaltung. Sie begründet das damit, dass in Fällen des Betriebsübergangs kein Unternehmenswechsel erfolge, da der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnisseen eintrete . Dies überzeugt m. E nicht. Wenn kein Unternehmenswechsel vorläge, bestünde nämlich gerade kein Grund für eine Regelung hinsichtlich des Eintretens des neuen Betriebsinhabers in bestehende Arbeitsverhältnisse. Die Formulierung der Gesetzesbegründung ist auch offener. Sinn und Zweck des § 4f EStG ist es, Missbrauch zu verhindern. Dieser ist nicht ersichtlich, wenn Arbeitnehmer unter Mitnahme von Pensionsverbindlichkeiten wechseln. Außerdem verweist § 4f Abs. 1 S. 6 EStG für Fälle der Teilbetriebsveräußerung auf S. 3. Der Gesetzgeber hält die Ausnahme also durchaus auch auf Fälle anwendbar, in denen Arbeitnehmer als Teil einer betrieblichen Einheit übertragen werden bzw. eine Vielzahl von Arbeitnehmern wechseln. Die Ausnahme sollte m. E. daher auch auf § 613a BGB-Fälle Anwendung finden (str.).[4]

 
Hinweis

Betriebsübergang ist Fall des § 4f Abs. 1 S. 3 EStG

§ 4f Abs. 1 S. 3 EStG findet nach Auffassung der Finanzverwaltung auf Fälle des § 613a BGB keine Anwendung. Dies überzeugt m. E. nicht.

 

Rz. 37

Die Gesetzesbegründung erwähnt Umwandlungsfälle nur im Zusammenhang mit der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Mitunternehmeranteilen.[5] Die Ausnahme für die Übertragung von Pensionsansprüchen findet also auch in Umwandlungsfällen Anwendung. Daher unterbleibt z. B. die Verteilung eines etwaigen Aufwands aus der Realisierung stiller Lasten über 15 Wirtschaftsjahre, wenn Arbeitnehmer im Rahmen einer nicht zu Buchwerten erfolgenden Umwandlung zusammen mit ihren Pensionsansprüchen den Arbeitgeber wechseln.[6]

[1] Huth/Wittenstein, DStR 2015, 1088.
[3] Geberth/Höhn, GmbHR 2018, R9.
[4] Wie hier Benz/Placke, DStR 2013, 2653; Förster/Staaden, Ubg 2014, 1; Schindler, GmbHR 2014, 561; Gosch, in Kirchhof, EStG, 2014, § 4f EStG Rz. 17; Ronig/Geiermann, StBW 2014, 264; Korn/Strahl, KÖSDI 2014, 18746; Schlotter/Hörhammer, StJB 2013/2014, 292, 307; Prinz, DB 2017, M28, M29; Geberth/Höhn, GmbHR 2018, R9; a. A. Veit/Hainz, BB 2014, 1323; Bolik/Selig-Kraft, DStR 2017, 169, 172; Bolik/Selig-Kraft, NWB 2018, 851, 862; Adrian/Fey, StuB 2018, 85, 91; wohl auch Bogenschütz, in FS Endres (2016), 31, 38..
[5] BR-Drs. 740/13, 76.
[6] Förster/Staaden, Ubg 2014, 1.

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