Rz. 23a
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kommt es je nachdem, ob die betreffende Verpflichtung auf einen in- oder ausl. Stpfl. übertragen wird, entweder nur zur Anwendung des § 4f EStG (Outbound-Fall) oder des § 5 Abs. 7 EStG (Inbound-Fall). Das bedeutet, dass es Übertragungsvorgänge geben kann, bei denen es je nach Übertragungsrichtung entweder nur zu einer Erfassung eines (bei Vorliegen der Voraussetzungen) über 15 Wirtschaftsjahre zu streckenden Erwerbsgewinns oder (bei Vorliegen der Voraussetzungen) eines über 15 Wirtschaftsjahre zu streckenden Aufwands kommt. Für den Stpfl. günstig ist dies im Outbound-Fall insbesondere dann, wenn es in dem ausl. Staat, in dem der Übernehmer der Verpflichtung ansässig ist, nicht zu einem Erwerbsgewinn kommt.[1]
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