Rz. 8
§ 4f EStG in der Fassung des AIFM-StAnpG v. 23.12.2013[1] ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 (dem Tag des Gesetzesbeschlusses im Bundestag) enden (§ 52 Abs. 8 EStG). Die Anwendungsvorschrift grenzt also nicht auf den Zeitpunkt ab, an dem die Übertragung der jeweiligen Verpflichtungen vereinbart oder wirksam wurde. Vielmehr sind alle Übertragungen in Wirtschaftsjahren erfasst, die am 29.11.2013 und später enden. Dies kann auch Übertragungsvorgänge betreffen, die deutlich früher stattgefunden haben.[2] Im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs von Dezember bis November wird auch die Übertragung einer Verpflichtung erfasst, die am 1.12.2012 vereinbart wurde. Die Gesetzesbegründung vollzieht diese Rückwirkung nicht nach und grenzt auf den Zeitpunkt ab, an dem die Übertragung der Verpflichtung vereinbart wurde.[3] Diese Einschränkung findet keine Stütze im Wortlaut der Norm.[4] Auch die Finanzverwaltung macht diese Einschränkung nicht.[5] Dies begegnet in Teilen des Schrifttums verfassungsrechtlichen Bedenken.[6] In Umwandlungsfällen wird es auf das Datum des steuerlichen Übertragungsstichtags ankommen. Sie wird jedoch z. T. für verfassungsrechtlich geboten gehalten.[7]
Übertragungen vor dem 29.11.2013 können betroffen sein
Wegen der Anwendungsregel in § 52 Abs. 8 EStG können von § 4f EStG auch Übertragungen betroffen sein, die deutlich vor dem 29.11.2013 stattgefunden haben.
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