Rz. 130

Wie bei den Kassen mit lebenslang laufenden Leistungen dürfen auch bei Kassen mit nicht lebenslang laufenden Leistungen Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse das zulässige Kassenvermögen übersteigt (Abs. 1 Nr. 2 S. 2). Damit soll eine auch bei Kassen mit nicht lebenslang laufenden Leistungen mögliche Überdotierung verhindert werden.

Zuwendungen sind – trotz des anders lautenden Gesetzeswortlauts; vgl. Rz. 105 – nicht abziehbar, soweit das tatsächliche Kassenvermögen mit der Zuwendung das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Maßgebend ist das Kassenvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Kasse, nicht des Trägerunternehmens (Rz. 118).

 

Rz. 131

Als tatsächliches Kassenvermögen ist das Vermögen der Kasse nach den für Kassen mit lebenslang laufenden Leistungen geltenden Grundsätzen anzusetzen (§ 4d Abs. 1 Nr. 2 S. 5 EStG; vgl. hierzu Rz. 115).

Das zulässige Kassenvermögen beträgt 1 % der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Wirtschaftsjahre des Trägerunternehmens. Dabei sind die Lohn- und Gehaltssumme nach den in Rz. 121ff. dargestellten Grundsätzen zugrunde zu legen.

 

Rz. 132

Das in Rz. 128 aufgeführte Berechnungsbeispiel lässt sich somit folgendermaßen fortführen:

 
Regelhöchstbetrag 2.000 EUR
Mindest-Höchstbetrag 4.000 EUR
Maßgebender Zuwendungshöchstbetrag 4.000 EUR
Zulässiges Kassenvermögen  
Lohn- und Gehaltssumme im Wirtschaftsjahr (n-2) 800.000 EUR
  im Wirtschaftsjahr (n-1) 900.000 EUR
  im Wirtschaftsjahr n 1.000.000 EUR

Durchschnittliche Lohn- und Gehaltssumme in den

Wirtschaftsjahren (n-2) bis n
900.000 EUR
davon 1 % 9.000 EUR
Tatsächliches Kassenvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres n nach Zuwendung von 4.000 EUR 10.000 EUR

Als Betriebsausgaben abziehbar sind die im Rahmen des maßgebenden Zuwendungshöchstbetrags vorgenommenen Zuwendungen von 4.000 EUR somit nur i. H. v. 3.000 EUR, weil mit den Mehrzuwendungen das zulässige Kassenvermögen überschritten wird.

 

Rz. 133

Um auch für Alt-Kassen eine wirksame Beschränkung der Überdotierung einzuführen, ist mit dem JStG 1996 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1995 beginnen, in § 4d Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG eine weitere Beschränkung des zulässigen Kassenvermögens eingeführt worden, die zu rigorosen Zuwendungsbeschränkungen führen kann. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.[1]  Die Vorschrift ist auf alle Kassen anzuwenden, die nach dem 31.12.1995 ihr 10. (oder ein späteres) Wirtschaftsjahr beenden, also länger als 10 Jahre bestanden haben.

Bei Kassen, die bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden haben, darf das zulässige Kassenvermögen die Summe der in den letzten 10 Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen nicht übersteigen.

Für "schlafende Kassen", die in den letzten 10 Jahren keine Leistungen erbracht haben, beträgt das zulässige Kassenvermögen somit 0 EUR, ein Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen ist nicht möglich.

 

Rz. 134

Rumpfwirtschaftsjahre gelten als volle Wirtschaftsjahre. Etwas anderes ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, obwohl durch die damit verbundene Beschränkung des Bemessungszeitraums auf – entsprechend der Kürze des Rumpfwirtschaftsjahres – weniger als 120 Monate eine Schlechterstellung verbunden ist. Bei einer Nichtberücksichtigung von Rumpfwirtschaftsjahren würde es indes, jedenfalls solange das Rumpfwirtschaftsjahr zu den 10 für die Höhe der Gesamtleistungen maßgebenden Wirtschaftsjahren zählt, zu einer ungewollten Vergünstigung kommen.

[1] Vgl. zur Kritik insbesondere im Hinblick auf Kassen, die Waisenrenten gewähren, Gosch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4d EStG Rz. B 386.

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