Rz. 119

Die Abziehbarkeit der Zuwendungen an Kassen, die keine lebenslang laufenden Leistungen gewähren, richtet sich nach zwei Obergrenzen. Zunächst ist ein Zuwendungshöchstbetrag in Abhängigkeit von der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens zu ermitteln. Zuwendungen im Rahmen dieses Höchstbetrags sind aber nur als Betriebsausgaben abziehbar, soweit das tatsächliche Kassenvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen nicht übersteigt.

 

Rz. 120

Wegen der Abgrenzung der lebenslang laufenden Leistungen von den "anderen" Leistungen vgl. Rz. 11ff.

Zu den nicht lebenslang laufenden Leistungen gehören in erster Linie Leistungen von Fall zu Fall, die aus Anlass akuter Notfälle punktuell gewährt werden. Diese Leistungsart stand ursprünglich im Mittelpunkt der Leistungen der Unterstützungskassen (Rz. 2). Während früher i. d. R. eine Unterstützungsbedürftigkeit der Empfänger Leistungsvoraussetzung war, sind heute die Leistungen vornehmlich nur an die objektiven Situationen wie Tod, Krankheit oder Arbeitslosigkeit geknüpft (Rz. 4).

Neben diesen eigentlichen Notfall-Leistungen gehören zu den nicht lebenslang laufenden Leistungen auch die von vornherein abgekürzten, also nicht auf den Erlebensfall laufenden, Leistungen wie Waisenrente und Überbrückungszahlungen.

Nicht zu den zulässigen Leistungen einer Unterstützungskasse gehören Jubiläumszuwendungen und Geschenke wie Geburtsbeihilfen und Hochzeitszuwendungen.

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