Rz. 118b

Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das tatsächliche Kassenvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt (Rz. 15, 130). Das tatsächliche Kassenvermögen entwickelt sich im Lauf des Wirtschaftjahres aus dem Anfangsbestand abzüglich der Leistungsabflüsse und etwaiger Verwaltungskosten zuzüglich der eigenen Erträge sowie der Zuwendungen des Trägerunternehmens zum Endbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres. Überschreitet dieser Endbestand des tatsächlichen Kassenvermögens das zulässige Kassenvermögen an diesem Bilanzstichtag, greift die Rechtsfolge der Nichtabziehbarkeit der vom Trägerunternehmen in diesem Wirtschaftsjahr erbrachten Zuwendungen insoweit ein, als das tatsächliche Kassenvermögen das zulässige übersteigt. Das "wenn … übersteigt" des Gesetzestextes ist somit in ein "soweit … übersteigt" umzudeuten (so schon Rz. 105). Vgl. im Übrigen Rz. 148ff.

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