Grenze für Kleinstgeschenke und Streuwerbeartikel

Neben Aufmerksamkeiten bleiben von der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG auch Kleinstgeschenke beziehungsweise sogenannte Streuwerbeartikel ausgenommen. Doch es gelten besondere Regeln.

Bei Kleinstgeschenken und Streuwerbeartikeln ist unbedingt zu unterscheiden zwischen Geschenken unter 10 Euro und unter 35 Euro. 

Für Abzug als Betriebsausgabe entscheidend: Kleingeschenke unter 35 Euro

Geschenke an die eigenen Mitarbeitenden sind beim Arbeitgeber regelmäßig Betriebsausgaben, soweit diese angemessen sind.

Aufwendungen für Geschenke an Nichtarbeitnehmende sind hingegen regelmäßig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, handelt es sich bei den 35 Euro um einen Nettowert, ansonsten um einen Bruttowert

Beispiel:

Zum 50. Geburtstag seines Geschäftsfreundes B lässt Unternehmer A diesem ein Präsentpaket in Höhe von 40 Euro brutto zukommen. 

Ergebnis: Unternehmer A kann den Nettowert der Zuwendungen in Höhe von 33,61 Euro (= 40 Euro / 1,19) als Betriebsausgabe abziehen, da die Freigrenze für Geschenke von 35 Euro (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht überschritten ist. Hinsichtlich des Umsatzsteueranteils von 6,27 Euro ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei voller Ausnutzung der 60-Euro-Aufmerksamkeiten-Grenze wäre hingegen der Betriebsausgabenabzug bei Geschäftsfreunden zu versagen.

Bei Ausübung des Wahlrechts für die Pauschalsteuer sind auch Kleingeschenke bis 35 Euro an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde in die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG einzubeziehen. Die Versteuerung erfolgt unabhängig davon, ob der Zuwendende die Geschenkaufwendung als Betriebsausgabe abziehen darf. Auch die Behandlung eines Geschenks als Aufmerksamkeit hat keine Auswirkungen auf den Betriebsausgabenabzug. 

Hinweis: Bei der Prüfung der Freigrenze ist nach Verwaltungsauffassung aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen. Die 35-Euro-Grenze gilt deshalb trotz anderslautender Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil vom 30. März 2017, IV R 13/14) zuzüglich evtl. Pauschalsteuer nach § 37b EStG. Auch die Pauschalsteuer ist in diesen Fällen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für Geschenke an die eigenen Mitarbeitenden besteht diesbezüglich ohnehin kein Problem. Hier ist immer ein Abzug möglich.

35 Euro-Grenze: Änderung zum 1. Januar 2024

Aktuell ist eine Erhöhung der 35 Euro-Grenze geplant. Ab dem 1.Januar 2024 soll der Betrag durch das Wachstumschancengesetz auf 50 Euro steigen.

Streuwerbeartikel: Geschenke unter 10 Euro sind steuerfrei

Sogenannte Streuwerbeartikel (z. B. Kugelschreiber) und geringwertige Warenproben werden nicht besteuert. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro (Nettowert bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkers) nicht übersteigen, sind bei Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (BMF, Schreiben vom 19. Mai 2015, BStBI 2015 I S. 468). Diese Regelung gilt auch für Zuwendungen an eigene Mitarbeitende. Bei der Prüfung der 10-Euro-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Werbeartikels abzustellen, auch wenn ein Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält. 

Geschenke: Nettogrenze versus Bruttogrenze

Während es sich bei den für eigene Mitarbeitende wichtigen Grenzen von 50 Euro (monatliche Sachbezugsfreigrenze) und 60 Euro (für Aufmerksamkeiten) jeweils um Bruttobeträge handelt, die nicht überschritten werden dürfen, stellen die 10 Euro für Streuwerbeartikel regelmäßig einen Nettobetrag dar, sodass insgesamt bis zu 11,90 bzw. 10,70 Euro brutto unbesteuert bleiben können. 

Streuwerbeartikel als Wahlrecht wegen der Sachbezugsfreigrenze

Nach dem Erlass der Finanzverwaltung "brauchen" Streuwerbeartikel nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einbezogen zu werden. Das ist wohl als Wahlrecht zu verstehen. Hintergrund sind mögliche Wechselwirkungen mit der Sachbezugsfreigrenze in Höhe 50 Euro.

Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Vorteile außer Ansatz. Andererseits gibt es aber bei der Sachbezugsfreigrenze keine Streuwerbeartikel, sodass auch Zuwendungen unter 10 Euro mitzählen. Bei Überschreiten der Grenze durch Gewährung mehrerer Streuwerbeartikel (z. B. sechs Flaschen Wein zu je 9 Euro = 54 Euro gesamt) oder eines Streuwerbeartikels zusätzlich zu anderen Sachbezügen (z. B. Tankgutschein zu 50 Euro und eine Flasche Wein) wäre eine Pauschalierung der Streuwerbeartikel nach § 37b EStG günstiger und nach dem Verwaltungserlass zulässig.