- Kleinere Geschenke als Sachbezug bis zu 50 Euro steuerfrei
- Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
- Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
- Geschenke und Aufmerksamkeiten: Grenze für Streuwerbeartikel

Jeweils monatlich kommt eine Gewährung kleinerer Geschenke im Rahmen der sogenannten Sachbezugsfreigrenze in Betracht. Sie liegt seit 2022 bei 50 Euro im Monat.
Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sachbezüge und nicht für Geld. Hier sind neuerdings verschärfte Voraussetzungen zu beachten (vgl. § 8 Abs. 1 EStG). Zu den Einnahmen in Geld gehören insbesondere auch zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen.
Voraussetzungen für Gutscheine als steuerfreier Sachbezug
Weiterhin im Grundsatz begünstigt sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Schädlich ist aber eine Verwendungsmöglichkeit im unbaren Zahlungsverkehr und/oder eine Auszahlungsmöglichkeit.
Als weitere Voraussetzung müssen Gutscheine seit 1. Januar 2022 die strengeren Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Im Wesentlichen verbleiben für die notwendige Begrenzung der Einlösungsmöglichkeiten zwei Kategorien:
- Gutscheine für limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
- Gutscheine für eine limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen z. B. Tankkarten ("Alles, was das Auto bewegt"), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
Gutscheine von Online-Händlern sind nur noch begünstigt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette berechtigen.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie in unserem Beitrag "Neuerungen ab 2022 bei Sachbezügen" sowie im aktualisierten Verwaltungserlass zur Abgrenzung von Sachbezügen und Geldleistungen ( BMF, Schreiben vom 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242).
Wichtig: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Gutscheine und Geldkarten fallen im Übrigen nur unter die Sachbezugsfreigrenze, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Eine Entgeltumwandlung ist insoweit ausgeschlossen.
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