Kommentar

Nach langem Warten hat das Bundesfinanzministerium jetzt endlich den neuen Anwendungserlass zur Pauschalsteuer für Geschenke und Incentives (§ 37b EStG) veröffentlicht. Die meisten Neuerungen sind positiv.

Geschenke, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden und/oder Mitarbeitern gewährt, können bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für sog. Incentives. Lädt daher ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Mitarbeitern zu versteuern.

Weil diese Besteuerung beim Empfänger aber oftmals unterbleibt, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren eine Pauschalierungsmöglichkeit durch den Schenker eingeführt. Die Vorschrift § 37b EStG ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Steuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) zu erheben. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich Umsatzsteuer. Die Anwendung der Steuer ist ein Wahlrecht. Die Abführung erfolgt für alle Zuwendungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung.

Die Finanzverwaltung hat nun ihren Erlass überarbeitet.[1] Hintergrund ist vor allem, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 16.10. und 12.12.2013 (VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 und VI R 47/12) den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden hat, dass die Pauschalierung die Steuerpflicht der Sachzuwendungen beim Empfänger voraussetzt.

Das neue Schreiben ersetzt das BMF, Schreiben v. 29.4.2008, BStBl 2008 I S. 566 und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen:

1. Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung

Viele Firmen entscheiden sich nicht von vorneherein für eine Pauschalbesteuerung der Geschenke und Incentives. Das Thema kommt oft erst im Rahmen einer Lohnsteuer-außenprüfung auf, wenn der Prüfer entsprechende Sachzuwendungen entdeckt. Damit verbunden ist die Frage, ob das Wahlrecht überhaupt noch ausgeübt werden kann.

  • Für Geschenke an Dritte ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Jahres der Zuwendung zu treffen. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung im Rahmen einer Außenprüfung abgegeben wird.
  • Für eigene Mitarbeiter ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu treffen. In den Fällen, in denen bisher noch keinerlei Sachzuwendungen besteuert wurden und entsprechende Sachverhalte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung entdeckt werden, kann das Wahlrecht aber (erstmalig) noch ausgeübt werden und die Sachzuwendungen können pauschal besteuert werden. In den Fällen, in denen Sachzuwendungen bereits individuell besteuert wurden, gilt das Wahlrecht hingegen zu Gunsten der Individualbesteuerung als ausgeübt.

2. Anwendungsbereich des § 37b - Zusätzliche Zuwendungen

Oftmals besteht Unsicherheit in welchen Fällen die Pauschalierung überhaupt anwendbar ist.

  • Bei Zuwendungen an Dritte ist es erforderlich, dass die Zuwendungen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertragsverhältnis stehen und zur ohnehin geschuldeten Leistung als zusätzliche Leistung hinzukommen. Beispielsweise fallen Zuwendungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses nicht in den Anwendungsbereich. Gleiches gilt für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen.
  • Bei Zuwendungen an eigene Mitarbeiter ist es erforderlich, dass die Zuwendung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Eine Gehaltsumwandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht. Bei zusätzlichen Leistungen ist es aber unschädlich, wenn der Mitarbeiter arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

Hinweis:

Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage.

3. Pauschalsteuer nach § 37b für Arbeitslohn von Dritten?

Insbesondere bei Zuwendungen, die Mitarbeiter während ihrer Arbeit von Dritten erhalten, war bisher oft unklar, ob eine Besteuerung nach § 37b EStG in Betracht kommt.

Zuwendungsempfänger können eigene Mitarbeiter des Zuwendenden sowie beliebige Dritte sein. Zuwendungen, die ein Mitarbeiter von einem Dritten erhalten hat, können jedoch grds. nicht vom eigenen Arbeitgeber nach § 37b EStG pauschal besteuert werden.

Davon lässt die Finanzverwaltung nun eine Ausnahme zu: Für Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen (insbes. Im Konzern) wird es nicht beanstandet, wenn anstelle des Zuwendenden der Arbeitgeber des Zuwendungsempfängers vornimmt.

Die "Zusätzlichkeitsvorauss...

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