Rz. 113

Wie bereits erwähnt, ist, soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer begünstigten Versicherung verschafft, als zulässiges Kassenvermögen nach Abs. 1 Nr. 1 S. 5 insoweit der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Versicherung anzusetzen. Dies gilt sowohl für Leistungsempfänger als auch für Leistungsanwärter.

Das sich in dem einzelnen Versorgungsfall nach S. 4 ergebende zulässige Kassenvermögen ist in diesem Fall in dem Verhältnis zu vermindern – d. h. durch das Deckungskapital zu ersetzen –, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind. Wegen der Schwierigkeiten in der Praxis, den Deckungsgrad bei z. T. nicht deckungsgleicher Leistungsbestimmung zu ermitteln, vgl. Rz. 95.

 

Rz. 114

Hilfsweise, wenn die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan des Versicherers gehört (was nach Herausnahme aus der Versicherungsaufsicht bei den sog. deregulierten Versicherungen dem Regelfall entspricht), ist der Wert i. S. v. § 176 Abs. 3 VVG anzusetzen, das ist der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert zu berechnende Rückkaufswert. Dieser Hilfswert nach § 176 Abs. 3 VVG ist kein gesetzlich fixierter Wert, er unterliegt vielmehr der Berechnungsart nach der vertraglichen Disposition der Parteien des Versicherungsvertrags. Die "anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" bestimmen weder eine bestimmte Berechnungsform noch können sie die insoweit zur Konkretisierung erforderliche Parteivereinbarung ersetzen.[1]

Nach Ansicht von Höfer, BetrAVG, Bd. II, Rz. 1340 entspricht der Wert nach § 176 Abs. 3 VVG trotz der gesetzlichen Definition in dieser Vorschrift nicht dem Rückkaufswert, sondern dem Deckungskapital einschließlich der erzielten Überschüsse. Ob dies zutrifft oder nicht, ist für die Berechnung der nichtabziehbaren Zuwendungen unerheblich, weil diese in Abs. 1 Nr. 1 S. 6 enthaltene Regelung in gleicher Weise für die Ermittlung des zulässigen wie auch des tatsächlichen Kassenvermögens gilt, wenn auch mit dem Unterschied, dass bei der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens, das (im Zeitwert enthaltene) Guthaben aus Beitragsrückerstattung zu kürzen ist (vgl. die leicht zu überlesende Interpunktion im letzten Satzteil des S. 6, die die – der Anknüpfung an S. 5 widersprechende – Erstreckung der Grundaussage des S. 6 auf das tatsächliche Kassenvermögen i. S. v. Abs. 1 Nr. 1 S. 3 zum Ausdruck bringt). Vgl. auch Rz. 116f.

[1] Schwintowski, in Berliner Kommentar zum VVG, § 176 Rz. 17; BGH v. 9.5.2001, IV ZR 138/99, NJW 2001, 2012

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