Rz. 108

Die Zusammensetzung des zulässigen Kassenvermögens ist unterschiedlich, je nachdem ob die Kassenleistungen (ganz oder teilweise) rückgedeckt sind oder nicht. Als rückgedeckt gelten allerdings nur solche Leistungen, für die eine Rückdeckungsversicherung besteht, die die Voraussetzungen für den Abzug der Beiträge nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst c EStG erfüllt (sog. begünstigte Rückdeckungsversicherung; Rz. 82).

Im Normalfall einer nicht (auch nicht teilweise) rückgedeckten Kasse setzt sich das zulässige Kassenvermögen nach Abs. 1 Nr. 1 S. 4 zusammen aus

  • der Summe der Deckungskapitalien für alle am Schluss des Wirtschaftsjahres der Kasse laufenden (lebenslangen) Leistungen für Leistungsempfänger gem. Nr. 1 Buchst. a, berechnet nach Anlage 1 des Gesetzes,
  • dem Reservepolster, bestehend aus dem Achtfachen der nach Buchstabe b im fraglichen Wirtschaftsjahr zulässigen Zuführungen zum Reservepolster.

Soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss einer begünstigten Rückdeckungsversicherung verschafft, ist als zulässiges Kassenvermögen sowohl für Leistungsempfänger als auch für Leistungsanwärter anzusetzen

  • der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Versicherung (Abs. 1 Nr. 1 S. 5),
  • hilfsweise, wenn die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan des Versicherers gehört, der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert zu berechnende Rückkaufswert i. S. v. § 169 Abs. 3 und 4 VVG (ab Vz 2018) ohne Berücksichtigung des (darin enthaltenen) Guthabens aus einer Beitragsrückerstattung (Abs. 1 Nr. 1 S. 6),

jeweils unter deckungsanteiliger Minderung des nach S. 4 ermittelten Kassenvermögens, Abs. 1 Nr. 1 S. 5 Halbs. 2.

Bei Kassen mit kongruenter Rückdeckung besteht das zulässige Kassenvermögen somit nur aus dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital bzw. dem Zeitwert nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG, denn das Kassenvermögen nach S. 4 vermindert sich um 100 v. H. Bei Kassen mit teilweiser Rückdeckung müssen zunächst das zulässige Kassenvermögen nach S. 4 sowie das Verhältnis der anteiligen Deckung ermittelt werden; vgl. Rz. 110.

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