Rz. 75

Wird bei widerruflicher Bezugsberechtigung der Versicherungsanspruch beliehen, so geht das Recht aus der Beleihung (Pfandrecht, Sicherungsabtretung) dem widerruflichen Bezugsrecht vor. Ob damit gleichzeitig ein konkludenter Widerruf des Bezugsrechts verbunden ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten (Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber) zu ermitteln. Im Regelfall dürfte die Vorrangigkeit der Beleihung dem Sicherungsbedürfnis der Beteiligten genügen.[1]

 

Rz. 76

§ 4b S. 2 EStG ist zu entnehmen, dass die – nicht als Widerruf auszulegende – Beleihung steuerlich nicht als Hinderungsgrund für die Vergünstigung des § 4b EStG anzusehen ist, solange die erforderliche schriftliche Verpflichtungserklärung des S. 2 erteilt ist (Rz. 77ff.).

[1] Prölss/Martin, VVG, § 15 ALB Rz. 7, 9.

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