Rz. 72

Wurde ein Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung wegen § 4b S. 1 EStG in vergangenen Wirtschaftsjahren aufgrund einer erteilten Bezugsberechtigung nicht aktiviert und wird die Bezugsberechtigung widerrufen, so ist zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der Versicherungsanspruch erfolgswirksam mit dem Teilwert (Deckungskapital einschließlich Gewinnbeteiligung, Rz. 60) zu aktivieren; damit wird der Abzug der Prämien als Betriebsausgaben der vergangenen Wirtschaftsjahre im Jahr der Aktivierung im Wesentlichen, wenn auch nicht betragsidentisch, nachträglich neutralisiert. Entsteht allerdings mit dem Widerruf etwa wegen Verstoßes gegen die Unverfallbarkeit ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (Rz. 43), wird in Höhe der Passivierung des Schadensersatzanspruchs die Gewinnauswirkung wieder aufgehoben.[1]

 

Rz. 73

Wird die Bezugsberechtigung später wieder erteilt, etwa durch Übertragung der Versicherung auf einen dritten Arbeitnehmer, so ist am nächstfolgenden Stichtag der Bilanzposten entsprechend der neu erteilten Bezugsberechtigung ganz oder teilweise erfolgswirksam auszubuchen.

[1] Ahrend/Förster/Rößler, Bd. II, Teil 4, Rz. 138.

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