Rz. 63

Teilweise abweichend von diesen allgemeinen Aktivierungsgrundsätzen besteht nach § 4b S. 1 EStG keine Aktivierungspflicht, soweit der Arbeitnehmer (oder seine Hinterbliebenen) – auch nur widerruflich – als Bezugsberechtigter benannt ist. Die Aktivierungspflicht entfällt, weil "der Versicherungsanspruch dem Betriebsvermögen des Stpfl. nicht zuzurechnen" ist. Es besteht somit kein Raum für eine Aktivierung; dem Stpfl. steht kein Wahlrecht zu. Es kann deshalb zutreffend – wenn auch nicht situationsgerecht – von einem Aktivierungsverbot gesprochen werden. Der Wortlaut des Gesetzes geht allerdings darüber hinaus, indem er vorgibt, der Versicherungsanspruch gehöre (auch bei nur widerruflich eingeräumter Bezugsberechtigung) nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmers. Das ist unzutreffend, denn der Unternehmer ist zivilrechtlich weiterhin Rechtsinhaber des Anspruchs und auch nur deshalb in der Lage, ihn zu beleihen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge