Rz. 38

Nach Versicherungsvertragsrecht ist grundsätzlich der Arbeitgeber als Vertragspartner des Versicherungsunternehmens berechtigt, die Leistung aus dem Versicherungsvertrag zu fordern. Er kann jedoch einen Dritten, – bei der Direktversicherung den versicherten Arbeitnehmer –, als Bezugsberechtigten benennen; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein.[1] Ein besonderes Formerfordernis schreibt § 159 VVG nicht vor. Da das Benachteiligungsverbot des § 171 VVG auf § 159 VVG nicht zutrifft, können die Versicherungsvertragsbedingungen einschränkende Regelungen treffen. In den früher aufsichtsrechtlich genehmigungspflichtigen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Lebensversicherungsunternehmen (ALB) waren Schriftlichkeit, Anzeige an den Versicherer und – für die unwiderrufliche Benennung – eine schriftliche Bestätigung des Versicherers erforderlich (§ 13 Musterbedingungen für Großlebensversicherung – ALB). Die nach Wegfall der aufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht nur noch bedingt einheitlichen ALB verzichten zumeist auf die schriftliche Bestätigung des Versicherers als Wirksamkeitsvoraussetzung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung (z. B. § 13 Versicherungsbedingungen – kapitalbildende Lebensversicherung – ALB 2008). Welche Regelung für den jeweiligen Lebensversicherungsvertrag gilt, hängt von den dem Vertrag zugrunde liegenden ALB ab. Aufgrund der langen Laufzeit von Lebensversicherungsverträgen kommt es zu zeitlich entsprechend langfristigen Überlappungen der ALB.

 

Rz. 39

Die Benennung des Bezugsberechtigten ist nicht vom Einverständnis des Versicherers abhängig. Die widerruflich als Bezugsberechtigte benannte Person erwirbt das Recht auf die Leistung jedoch grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bezugsberechtigung nach Versicherungsvertragsrecht grundsätzlich widerruflich. Die als unwiderruflich Bezugsberechtigte benannte Person erwirbt bereits mit Einräumung der Bezugsberechtigung das Recht auf die Versicherungsleistung. Diese Rechtsposition kann ihm ohne sein Einverständnis nicht mehr entzogen werden (§ 159 Abs. 3 VVG).

[1] § 159 VVG v. 23.11.2007, BGBl I S. 2631.

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