Rz. 8

Die Regelung des § 4b EStG betrifft den "Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung", die vom Stpfl. aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wurde. Da das Steuerrecht keine eigene Definition der Direktversicherung kennt, ist die Definition des BetrAVG auch für den Regelungsbereich des § 4b EStG maßgeblich.[1] Lediglich das arbeitsrechtliche Merkmal für die betriebliche Altersversorgung, dass diese dem Arbeitnehmer "aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses" zugesagt worden ist[2], wird bei der steuerrechtlichen Anwendung durch das Erfordernis einer Zusage "aus betrieblichem Anlass" überlagert. Dies ist auch sachgerecht, weil einerseits das Arbeitsrecht das Merkmal "aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses" lediglich als zusätzliche Betonung der Beschränkung des Anwendungsbereichs des BetrAVG auf Arbeitsverhältnisse versteht[3]  und andererseits das Steuerrecht nicht alle Arbeitsverhältnisse ohne Weiteres als betrieblich veranlasst einstuft.

[3] Ahrend/Förster/Rößler, Bd. I, 1. Teil, Rz. 105.

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