Rz. 53

Nach § 50e Abs. 1 S. 1 EStG ist der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß (nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Abgabe) gegen die Meldepflichten der ZIV oder aufgrund direkter Abkommen mit Drittstaaten zudem bußgeldbewehrt (Höhe bis zu 5.000 EUR; § 50e Abs. 1 S. 2 EStG).

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