9.1 Haftung

 

Rz. 43d

Ab 1.1.2017 regelt § 72a Abs. 4 AO grundlegend die Haftung Dritter bei Datenübermittlungen i. S. d. § 93c AO an Finanzbehörden. Obwohl die Norm grundsätzlich auch auf das Meldeverfahren anwendbar wäre, erklärt § 45d Abs. 1 S. 3 EStG als Ausnahmevorschrift den § 72a Abs. 4 AO nachvollziehbar für nicht anwendbar. Als Beweggrund für die Ausnahmevorschrift wird angeführt, dass auch vor 2017 keine spezielle Haftungsregelung für § 45d EStG bestand.[1] Die Ausnahmevorschrift soll zudem die besondere Bedeutung der auszahlenden Stellen berücksichtigten, die bereits als in die Pflicht genommene Erfüllungsgehilfen des Staates (ohne Erstattungsmöglichkeit) das Meldeverfahren durchführen müssen. Die Anordnung der Haftung für das Mitteilungsverfahren wäre daher nicht angemessen.

[1] BT-Drs. 18/7457, 104.

9.2 Informationspflicht

 

Rz. 43e

§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO sieht seit 1.1.2017 grundsätzlich vor, dass die mitteilungspflichtige Stelle den Stpfl. darüber zu informieren hat, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Der Gesetzgeber hat jedoch zu Recht berücksichtigt, dass die auszahlenden Stellen die Stpfl. bereits bei Antragstellung im Rahmen des Freistellungsauftrages über das Meldeverfahren informieren.[1] Das amtliche Muster des Freistellungsauftrages[2] sieht bereits folgenden Hinweis an den Stpfl. vor: "Die in dem Auftrag enthaltenen Daten und freigestellten Beträge werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Sie dürfen zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet sowie vom BZSt den Sozialleistungsträgern übermittelt werden, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist (§  45d EStG)".

Daher ist eine zusätzliche Information des Stpfl. nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO nicht notwendig. § 45 Abs. 1 S. 3 EStG erklärt daher konsequenterweise § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO für nicht anwendbar, so dass keine zusätzliche Informationspflicht an den Stpfl. besteht.

[1] BT-Drs. 18/7457, 104.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Anlage 2, BStBl I 2016, 85.

9.3 Außenprüfung

 

Rz. 43f

In § 203a AO wurde zum 1.1.2017 eine neue Rechtsgrundlage für Außenprüfungen bei mitteilungspflichtigen Stellen i. S. d. § 93c AO eingefügt. §  203a AO ist jedoch nach § 45d Abs. 1 S. 3 EStG nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat die Anwendung der neuen Zulässigkeitsvorschrift für Außenprüfungen bei § 45d EStG bewusst abgelehnt, da auch bisher keine spezielle Möglichkeit der Außenprüfung bestand[1] und dies wohl nicht notwendig erschien.

[1] BT-Drs. 18/7457, 104.

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