Rz. 30

Die Information über ID-Nr., Konto- und Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge oder seines Treuhänders (bzw. über dessen ID-Nr.) liegt der meldepflichtigen Stelle bei Inlandssachverhalten regelmäßig vor, da diese Daten von den depotführenden Kreditinstituten im Rahmen der Konto-/Depoteröffnung verpflichtend nach § 154 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2a AO erhoben werden müssen. § 154 AO wurde m. W. v. 25.6.2017 und mit Anwendbarkeit für ab 2018 begründete Geschäftsbeziehungen (siehe Art. 97 § 26 Abs. 4 EGAO) durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)[1] grundlegend neu gefasst. Sofern der Verpflichtete (d. h. der Kontoführer bzw. das Kreditinstitut) ein "Konto" i. S. d. § 154 Abs. 1 und 2 AO führt, hat er nach § 154 Abs. 2a AO auch die Identifikationsmerkmale i. S. d. § 139b AO des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten zu erheben und aufzuzeichnen. Der Betroffene muss der mitteilungspflichtigen Stelle seine Identifikationsnummer nach § 139b AO und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde und er keine natürliche Person ist, seine für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer mitteilen. Kann der Kontoführer die Identifikationsnummer, die Wirtschafts-Identifikationsnummer oder die Steuernummer nicht in Erfahrung bringen, so hat er stattdessen ein Ersatzmerkmal anzugeben, das vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt worden ist.[2]

[1] BGBl I 2017, 1682.
[2] BT-Drs. 18/11132, 29.

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