Rz. 26

Die Begründung des AbzStEntModG enthält an anderer Stelle, d. h. bei der durch das AbzStEntModG erfolgten Verschärfung der Haftung für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen (§ 45a Abs. 7 S. 1 EStG; Rz. 93), zwar die zutreffende Feststellung, dass die depotführende Stelle für die Erstellung der Bescheinigung auf die Angaben Dritter, wie etwa ausl. Banken im Rahmen einer Wertpapierverwahrkette, angewiesen ist.[1] Dann wird aber in der Begründung ausgeführt, dass Aussteller die abgeführte KapESt auch in jenen Fällen im Rahmen eines bestehenden Kundenverhältnisses bescheinigt; er könne ausweislich der Begründung des AbzStEntModG aber am besten die Verlässlichkeit seines eigenen Vertragspartners einschätzen und die Qualität der Angaben sicherstellen, wozu er in Abwesenheit einer wirksamen Haftungsregelung jedoch keine ausreichende Motivation habe. Weiter wird ausgeführt, dass der Inhalt einer Steuerbescheinigung durch die Angaben des Ausstellers und durch die in einer Verwahrkette eingebundenen Zwischenverwahrer bestimmt wird und diesen Beteiligten die relevanten Informationen jeweils unmittelbar vorliegen. Schließlich wird daraus jedoch der Schluss gezogen, dass in Anbetracht der typischerweise engen und etablierten Geschäftsbeziehungen, auf deren Grundlage die Verwahrung von Wertpapieren erfolgt, für die Depotbanken die Möglichkeit besteht, Informationen zu verifizieren oder Haftungsvereinbarungen mit Korrespondenz-Instituten abzuschließen.[2] Auch der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme auf vorzunehmende "zumutbare vertragliche Anpassungen"[3] hin, was nach hier vertretener Auffassung kritisch zu sehen ist, denn ein Vertrag erfordert einen freiwilligen Abschluss von zwei Parteien. Das Steuerrecht muss als dem öffentlichen Recht entstammenden Eingriffsrecht aber selbst die Vorgaben für die Stpfl. machen und kann nicht zum Abschluss von Verträgen zwingen. In der Literatur wird die ausufernde Verpflichtung nach § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG aus den vorgenannten Gründen zu Recht kritisch gesehen.[4]

[1] BT-Drs. 19/27632, 42.
[2] BT-Drs. 19/27632, 42.
[3] BR-Drs. 50/21 (B), 15.
[4] Jachmann-Michel, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 45b EStG Rz. 35; Hoffmann/Watzlaw, DStR 2021, 633.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge