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Bei Verwahrketten, die ins Ausland führen, stellt sich die Sachlage häufig wie folgt dar: Die Depotkunden des inländischen Unterverwahrers, der als "letzte inländische Zahlstelle" agiert und damit der Entrichtungspflichtige der KapESt i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG ist, sind regelmäßig auch ausl. Finanzinstitute. Die Mehrheit der ausl. Finanzinstitute eröffnen beim inländischen Unterverwahrer Fremdbestandskonten (sog. "B-Depots"), in denen der gesamte Wertpapierbestand des ausl. Finanzinstituts verwahrt wird. Die Aktien auf diesen B-Depots können dann wiederum vom ausl. Finanzinstitut ganz unterschiedlichen Kunden zugeordnet werden. Der inländische Unterverwahrer unterhält dabei lediglich eine Rechtsbeziehung mit seinem Depotkunden (ausl. Depotbank) und hat keine Durchgriffsmöglichkeiten auf die dahinterstehenden Kunden des Depotkunden. Der inländische Unterverwahrer ist daher ausschließlich auf die Informationen seines Vertragspartners angewiesen.

Die erweiterten Angabepflichten entsprechen nicht der Lebenswirklichkeit und berücksichtigen nicht die tatsächliche Aktionärsstruktur mit deren Folgen. Die Angabepflichten erfordern erneut die Mitwirkung des ausl. Stpfl., was wiederum widersprüchlich zur eigentlichen Intention der erweiterten Mitteilungsvorschriften ist. Zwar konstatiert § 45b Abs. 7 S. 1 EStG die Pflicht ausl. Zwischenverwahrstellen, die in § 45b Abs. 2 EStG geforderten Angaben vollständig und richtig mitzuteilen. Eine Überprüfungsmöglichkeit und -pflicht besteht für den inländischen Verwahrer, der als letzte auszahlende Stelle fungiert, jedoch nicht. Der Mehrwert der Angaben gem. § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG ist damit nicht ersichtlich.

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