18.1 Allgemein

 

Rz. 93

Der Aussteller einer Steuerbescheinigung haftet nach dem durch das AbzStEntModG verschärften § 45a Abs. 7 S. 1 EStG für unrichtige oder nicht vollständige Steuerbescheinigungen. Der verschärfte § 45a Abs. 7 S. 1 EStG ist – entsprechend der zeitlichen Anwendbarkeit der §§ 45b und c EStG ab 2025 – gem. § 52 Abs. 44a S. 4 EStG erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2024 zufließen.

18.2 Einzelregelungen

 

Rz. 93

Gehaftet wird für Bescheinigungen, die den zu liefernden Angaben des § 45b Abs. 1 bis 4 EStG nicht entsprechen. Gehaftet wird für die aufgrund der falschen/unvollständigen Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Entsprechend gilt dies gem. § 45a Abs. 7 S. 1 Halbs. 2 EStG für die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b Abs. 5 EStG zu übermittelnden Angaben. Die nach diesen Normen zu liefernden Angaben beinhalten nach Ansicht des Gesetzgebers wichtige Informationen, die insbes. bei den in der Vergangenheit besonders für Gestaltungsmissbrauch anfälligen Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag zur Aufklärung einschlägiger Sachverhalte notwendig sind.[1] Die Richtigkeit dieser Angaben hat ausweislich der Begründung des AbzStEntModG für das Besteuerungsverfahren ein besonderes Gewicht. Dies korrespondiert mit der Erweiterung des Haftungsrahmens für den Aussteller der Bescheinigung.[2]

[1] BT-Drs. 19/27632, 42.
[2] BT-Drs. 19/27632, 42.

18.3 Abschaffung der Exkulpationsmöglichkeit

 

Rz. 94

Die Exkulpationsregelung des § 45a Abs. 7 S. 3 EStG, wonach der Aussteller nicht haftet, wenn er die ihm nach § 45a Abs. 6 EStG obliegenden Verpflichtungen (Verpflichtung zur Rückforderung unrichtiger Steuerbescheinigungen) erfüllt hat, wurde durch das AbzStEntModG mit Wirkung ab 2024 aufgehoben. Die Exkulpationsregelung gem. § 45a Abs. 7 S. 3 ist daher in der Praxis letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2024 zufließen (§ 52 Abs. 44a S. 3 EStG).

 
Hinweis

Bedeutung der Haftung für unrichtige Steuerbescheinigungen

Die Haftung für unrichtige Steuerbescheinigungen wird in Zukunft aufgrund der nachfolgenden Punkte in der Praxis maßgeblich an Bedeutung gewinnen:

  • Eine Haftung besteht nach § 45a Abs. 7 S. 1 Halbs. 2 EStG auch für unrichtige zu übermittelnde Angaben i. S. d. § 45b Abs. 5 EStG,
  • die Exkulpationsregelung des § 45a Abs. 7 S. 3 EStG ist für ab 2024 zufließende Kapitalerträge nicht mehr anwendbar (§ 52 Abs. 44a S. 3 EStG);
  • die Steuerbescheinigung darf nach § 45a Abs. 2d EStG erst erteilt und die Angaben gem. § 45a Abs. 2a EStG dürfen erst übermittelt werden, wenn der, die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Angaben nach den § 45b Abs. 2 und 3 EStG vollständig vorliegen; diese Regelung kollidiert mit der Pflicht nach § 45a Abs. 2 S. 1 EStG, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen;
  • weitere Pflichten sind aufgrund der Änderungen des AbzStEntModG durch die Aussteller von Steuerbescheinigungen zu erfüllen: So darf einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut eine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 S. 1 Halbs.. 1 EStG nur dann erteilt werden, soweit es dem Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpapiere nicht als Deckungsbestand für ausgegebene Hinterlegungsscheine dienen (§ 45b Abs. 3 S. 2 EStG);
  • für Kapitalerträge, die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf dem Inhaber des Hinterlegungsscheins eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn der Emittent des Hinterlegungsscheins dem Aussteller schriftlich versichert, dass die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine im gesamten Zeitraum zwischen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die bei der inländischen Hinterlegungsstelle hinterlegten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge bei den Inhabern der Hinterlegungsscheine dem Verhältnis nach § 45b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EStG entsprochen hat (§ 45b Abs. 3 S. 3 EStG).

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