Rz. 62

§ 45b Abs. 5 EStG kann in der Praxis nur so verstanden werden, dass für Steuerausländer (Fälle des § 45a Abs. 2a EStG) anstelle der Steuerbescheinigung eine Meldung der in § 45b Abs. 2 und 3 EStG genannten Daten an das BZSt erfolgen soll. Nicht praktikabel erscheint dabei die Voraussetzung, dass die Meldung – bezogen auf den einzelnen Dividendenzufluss – "auf Verlangen" des Kunden erfolgen muss. Bei allen Überlegungen sollte zudem sichergestellt werden, dass einheitliche Meldungen für Steuerausländer und Steuerinländer mit denselben Angaben an das BZSt erfolgen. Eine fehleranfällige Unterscheidung, welche Angaben in Abhängigkeit von diversen Punkten (Steuerin-/-ausländer; Datenübermittlung/StB wurde bereits ausgestellt ja/nein) erfolgen muss, ist dann unnötig. Unter den Bedingungen eines Massenverfahrens kaum umsetzbar erscheint die Regelung zur Abgabe einer Versicherungserklärung im Zusammenhang mit Hinterlegungsscheinen gegenüber dem Daten-Übermittler (Kreditinstitut) nach § 45b Abs. 5 S. 3 EStG (Verweis auf entsprechende Anwendung des § 45b Abs. 3 S. 2 und 3 EStG). Für beschr. Stpfl. sollen die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute neben den Informationen nach § 45b Abs. 2 und 3 EStG auch die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes melden.

Sofern der beschr. Stpfl. direkter Kunde eines inländischen Institutes ist, wird im Rahmen des KYC-Prozesses ("Know Your Customer-Prozess" u. a. nach § 154 AO und dem GwG) heute ausschließlich die Rechtsform abgefragt. Das Gründungsdatum steht den meldepflichtigen Instituten somit für eine Meldung derzeit nicht zur Verfügung. Die Informationen zum Datum des Gründungsakts liegen die Informationen heute noch nicht vor, sodass die Abfrage dieser Information erst noch in den KYC-Prozess der Institute integriert werden müsste. Sofern der beschr. Stpfl. die Kapitalerträge über eine Verwahrkette erhält, wurde das Konto des beschr. Stpfl. möglichlicherweise nicht im Inland eröffnet. Die Kontoeröffnung unterliegt in diesen Fällen nicht den inländischen gesetzlichen Anforderungen für den KYC-Prozess, sodass die Daten nicht vorliegen. Die Regelungen des § 45b Abs. 5 EStG sollten daher an die bestehenden Regelungen zur Identifizierung und Legitimationsprüfung bei der Kontoeröffnung nach § 154 AO und dem GwG angepasst werden.

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