Rz. 53

Parallel zum Ermittlungsrecht nach § 93c Abs. 4 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] mit § 203a AO eine Befugnis zur "Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte" eingeführt. Der sachliche Umfang der Außenprüfung gegenüber der Bank als mitteilungspflichtigen Stelle besteht in der Ermittlung, ob diese die nachfolgenden Pflichten erfüllt hat:

Die Einhaltung der Informationspflicht gem. § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO gegenüber dem Stpfl. ist – wie beim Ermittlungsrecht i. S. d. § 93c Abs. 4 AO – nicht zulässiger Gegenstand einer Außenprüfung nach § 203a AO. Dagegen kann in einer Außenprüfung gem. § 203a AO die Voraussetzung des Unterbleibens einer Meldung nach § 93c Abs. 2 AO überprüft werden, was vom Ermittlungsrecht gem. § 93c Abs. 4 AO nicht umfasst ist.

Nach § 203a Abs. 2 AO wird die Außenprüfung von der für Ermittlungen nach § 93c Abs. 4 S. 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt. Dies ist die für die Entgegennahme der Daten nach den Einzelsteuergesetzen zuständige Finanzbehörde. Im Falle der Meldeverpflichtung gem. § 45b Abs. 4 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 AO ist zuständige Finanzbehörde nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 4 S. 1 EStG das BZSt.

Nach § 45b Abs. 4 S. 1 EStGi. V. m. § 203a Abs. 2 AO gelten § 195 S. 2 und die §§ 196 bis 203 AO entsprechend, d. h. die (allgemeinen) Regelungen des sachlichen Umfangs der Außenprüfung in §§ 193, 194 AO sind nicht anwendbar. Hintergrund ist, dass die allgemeinen Regeln der §§ 193, 194 AO von § 45b Abs. 4 S. 1 EStG i. V. m. § 203a Abs. 1 AO als lex specialis "überschrieben" werden. Wie in Rz. 52 dargestellt, ist das Ermittlungsrecht nach § 93c Abs. 4 AO weitergehender als die Außenprüfung. Anwendbar sind dagegen etwa die Vorschriften der Prüfungsanordnung (§ 196 AO), die sog. "Prüfungsgrundsätze" nach § 199 AO und die umfassenden Mitwirkungspflichten des Stpfl. nach § 200 AO.

[1] BGBl I 2016, 1679.

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