Rz. 137d
Fraglich ist, ob für eine in Papier zugesandte Steuerbescheinigung (Urschrift), die z. B. auf dem Postweg verloren gegangen ist, erneut eine Steuerbescheinigung auszustellen ist. Da das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen nicht prüfen kann, ob die Steuerbescheinigung auf dem Postweg verloren gegangen ist, fällt die erneut ausgestellte, inhaltlich identische Steuerbescheinigung unter § 45a Abs. 5 EStG und ist daher als Ersatzbescheinigung zu kennzeichnen. Eine Erklärung des Kunden, dass die Urschrift abhandengekommen ist, muss hierfür eingeholt werden.[1]
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