Rz. 129a

Nach § 44 Abs. 1a EStG ist eine inländische Wertpapiersammelbank auch dann zum Steuerabzug verpflichtet, wenn bei einem "Cum-ex-Geschäft" über inländische Aktien die die Kompensationszahlung auszahlende Stelle (Depotbank des Käufers) im Ausland sitzt und daher nicht zur Einbehaltung von KapESt verpflichtet ist. Erfolgt in einem solchen Fall von der Depotbank des Käufers "freiwillig", d. h. ohne gesetzliche Verpflichtung, ein KapESt-Einbehalt auf die Kompensationszahlung und wird dieser an eine inländische Wertpapiersammelbank abgeführt, die ihrerseits den Steuer-Einbehalt an die Finanzverwaltung abführt, so ist die inländische Wertpapiersammelbank gem. § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG die zur Abführung verpflichtete Stelle und muss eine KapESt-Bescheinigung ausstellen; vgl. § 44 EStG Rz. 1a.

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