Rz. 113

Werden Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4 sowie Nr. 7a und 7b EStG unmittelbar vom Schuldner der Kapitalerträge an den Gläubiger ausgezahlt, ist der Schuldner der Kapitalerträge (§ 44 EStG Rz. 24ff.) verpflichtet, die Steuerbescheinigung auszustellen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Schuldner die Kapitalerträge mittels Banküberweisung oder per Scheck auszahlt oder ob die Kapitalerträge dem Gläubiger mittels Gutschrift oder Verrechnung auf einem beim Schuldner für den Gläubiger geführten Konto gutgebracht werden.[1]

 

Rz. 114

Hat ein inländisches Kreditinstitut die Steuerbescheinigung in seiner Eigenschaft als Schuldner der Kapitalerträge zu erteilen (z. B. eine Bank in der Rechtsform einer GmbH oder Genossenschaft, die Dividenden ausschüttet), verwendet sie für die Steuerbescheinigung das Formular, das zugleich die für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmte Mitteilung über die Gutschrift der Dividenden, Zins- oder Investmenterträge enthält. In diesem Formular werden die für die Steuerbescheinigung erforderlichen Angaben in einem abgegrenzten Teil in der im amtlichen Vordruck aufgelisteten Reihenfolge ausgewiesen.

 

Rz. 115

Gehören die gutgeschriebenen Kapitalerträge hingegen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und wird dem Anleger lediglich eine jahresbezogene Steuerbescheinigung ausgestellt, so beschränkt sich das Kreditinstitut auf die handelsrechtliche Abrechnung der Kapitalerträge und bescheinigt dem Anleger ggf. in einem steuerlichen Abrechnungsbeleg nur vorläufig die steuerliche Behandlung des Kapitalertrags. Denn erst am Ende des Kalenderjahrs kann abschließend beurteilt werden, wie viel KapESt auf alle im Kj. zugeflossenen Erträge entfällt. Eine (teilweise) Zuordnung des jahresbezogenen KapESt-Betrags zu einzelnen Geschäftsvorfällen ist dann allerdings nicht mehr möglich, es sei denn, der Anleger hat nur positive Erträge, also keine Verluste realisiert (Rz. 86).

[1] Zu Form und Inhalt der Steuerbescheinigung, die der Schuldner der Kapitalerträge zu erteilen hat, Rz. 98ff.

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