Rz. 1c

Aufgrund des Art. 2 des G. zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] wurde § 45 EStG m. W. z. 31.7.2014 (Art. 28 Abs. 1) geändert. In der Vorschrift wurde S. 2 dahingehend formuliert, dass S. 1 nicht nur nicht für den Erwerber eines Dividendenscheins, sondern nunmehr auch nicht für den Erwerber eines "sonstigen Anspruches" in den Fällen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG gilt.

 

Rz. 1d

§ 45 EStG wurde weiter durch Art. 2 des G. zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018[2] geändert. Die Änderung trat nach dessen Art. 20 Abs. 1 m. W. z. 15.12.2018 in Kraft. Die Änderung des § 45 EStG ist nach der allg. Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG in der am 1.1.2018 geltenden Fassung aber erstmals schon für den Vz 2018 anzuwenden (Rz. 6d). In § 45 S. 1 EStG wurden die Wörter "Erstattung von Kapitalertragsteuer an" durch die Wörter "Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer für" ersetzt. Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass neben der Erstattung auch die Anrechnung von KapESt ausgeschlossen ist, sofern die Dividende an einen anderen als den Anteilseigner ausgezahlt wird. In § 45 S. 2 EStG wurden die Wörter "beim Erwerber sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten" eingefügt. Die Ergänzung von S. 2 soll Gestaltungen verhindern, bei denen über die Abtrennung von Dividendenscheinen die Beschränkung der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG umgangen wird. Im Kern dient die Änderung daher der Verhinderung der Umgehung des § 36a EStG.[3]

[1] BGBl I 2014, 1266.
[2] BGBl I 2018, 2338.
[3] BT-Drs. 19/4455, 43.

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